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Wahlbekanntmachungen (Gemeinsam)

Alle aktuellen Nachrichten rund um Kirchheim

Wahlbekanntmachungen (Gemeinsam) | 03.02.2025

Bekanntmachung zur Durchführung der Wahl des 21. Deutschen Bundestages am 23.02.2025

1. Am 23.02.2025 findet die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag statt.

    Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.

2.  Die Stadt Bönnigheim ist in folgende 6 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt:

Wahlbezirk Nummer Bezeichnung/Abgrenzung des Wahlbezirks

Bezeichnung/Lage des Wahlraums

(Straße, Hausnr., Zimmer-Nr.)

001-01 Bönnigheim West

Schulzentrum Bau 4, Aula (Schulstraße 6), 

74357 Bönnigheim

001-02 Bönnigheim Mitte

Ganerbenschule, Aufenthaltsraum (Schulstraße 10), 

74357 Bönnigheim

001-03 Bönnigheim Ost

Schulzentrum Bau 4, Foyer (Schulstraße 6), 

74357 Bönnigheim

001-04 Bönnigheim – Schlossfeld  KITA, Foyer (Neukircher Straße 14), 74357 Bönnigheim
002-05 Bönnigheim – Hohenstein Wiesentalhalle (Seewiesenstraße 13), 74357 Bönnigheim
003-06 Bönnigheim – Hofen  Rainwaldhalle (Neubergstraße 24), 74357 Bönnigheim

Alle Wahllokale sind rollstuhlgerecht.

Die Gemeinde Erligheim ist in folgende 2 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt:

Wahlbezirk Nummer Bezeichnung/Abgrenzung des Wahlbezirks

Bezeichnung/Lage des Wahlraums

(Straße, Hausnr., Zimmer-Nr.)

001-01

 

Östlich der Landesstraße L 1107

 

Bürgerhaus „Vordere Kelter“, Gemminger Saal, Erdgeschoss, Hauptstraße 11, 74391 Erligheim 
001-02 Westlich der Landesstraße L 1107 Dietrich-Bonhoeffer-Haus, Großer Saal, Erdgeschoss, Mauerackerstraße 7, 74391 Erligheim

Alle Wahllokale sind rollstuhlgerecht.

Die Gemeinde Kirchheim am Neckar ist in folgende 3 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt:

Wahlbezirk Nummer Bezeichnung/Abgrenzung des Wahlbezirks

Bezeichnung/Lage des Wahlraums

(Straße, Hausnr., Zimmer-Nr.)

001-01

 

Östlich der Schillerstraße und der B 27 Rathaus Kirchheim, Hauptstraße 78, 74366 Kirchheim am Neckar
001-02

Südlich der Talstraße und westlich der B 27

 

Schule auf dem Laiern, Schülercafé, Friedrichstraße 59, 74366 Kirchheim am Neckar
001-03 Nördlich der Talstraße und westlich der B 27 sowie zwischen der B 27 und der Schiller-/Bahnhofstraße bis zur südl. Gemarkungsgrenze Christoph-Weiß-Haus, Walheimer Straße 12/1, 74366 Kirchheim am Neckar 

Alle Wahllokale sind barrierefrei.

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis zum 02.02.2025 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat. 

Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses der Bundestagswahl zu den folgenden Uhrzeiten zusammen: 

  •  Bönnigheim: 15.30 Uhr in der Turn- und Festhalle (Amannstraße 11/1, 74357 Bönnigheim)
  •  Erligheim: 16.00 Uhr im Rathaus Erligheim (Rathausstraße 7, 1. OG, Zimmer 05, 74391 Erligheim)
  •  Kirchheim am Neckar: 15.30 Uhr im Rathaus, DG, Hauptstraße 78, 74366 Kirchheim am Neckar

3.  Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.

   Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.

   Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt.

   Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer

a)  für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem des Kennworts und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,

b)  für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.

Der Wähler gibt

   seine Erststimme in der Weise ab,

dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll,

   und seine Zweitstimme in der Weise,

dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.

   Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

4.  Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

5.  Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,

   a)  durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder

b)  durch Briefwahl

teilnehmen.

   Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

6.  Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 14 Absatz 4 des Bundeswahlgesetzes).

   Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 14 Absatz 5 des Bundeswahlgesetzes).

   Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

Bönnigheim, Kirchheim am Neckar und Erligheim, den 03.02.2025 

Albrecht Dautel, Bürgermeisteramt Bönnigheim

Uwe Seibold, Bürgermeisteramt Kirchheim am Neckar

Rainer Schäuffele, Bürgermeisteramt Erligheim

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