Alle Jahre wieder stellt sich pünktlich zum ersten Schneefall die Frage nach dem Winterdienst. Die Stadtverwaltung Bönnigheim sowie die Gemeindeverwaltungen von Kirchheim am Neckar und Erligheim möchten an dieser Stelle rechtzeitig auf die wichtigsten Regelungen aufmerksam machen.
WER muss der Räum- und Streupflicht nachkommen?
Zum Schneeräumen und Streuen sind alle Straßenanlieger verpflichtet. Das sind insbesondere Eigentümer, Mieter und Pächter von Grundstücken und Wohnungen. Mehrere Mieter oder Eigentümer eines Grundstückes oder Gebäudes haben sich über das Räumen und Streuen abzusprechen.
WELCHE Flächen müssen geräumt werden?
Geräumt und gestreut werden müssen Gehwege, Fußwege (einschließlich Treppen) und Radwege, die Bestandteil einer öffentlichen Straße bzw. Fläche sind. Sind auf keiner Fahrbahnseite Gehwege vorhanden, so ist eine 1 m breite Fläche entlang der Straße zu räumen. Innerhalb von verkehrsberuhigten Bereichen muss entlang der Grundstücke eine 1 m breite Fläche freigehalten werden.
Es wird ferner auch darauf hingewiesen, dass vom Straßenanlieger auch Schmutz, Unrat, Unkraut und Laub von Gehwegen und den entsprechenden Flächen zu beseitigen ist.
WANN muss geräumt werden?
Bönnigheim: Der Räum- und Streupflicht ist von Montag bis Freitag bis 7.00 Uhr, samstags bis 8.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen bis 9.00 Uhr nachzukommen. Bei Bedarf ist mehrmals am Tage zu räumen und zu streuen. Die Räum- und Streupflicht endet jeweils um 20.00 Uhr.
Kirchheim: Der Räum- und Streupflicht ist von Montag bis Freitag bis 7.00 Uhr, samstags bis 8.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen bis 9.00 Uhr nachzukommen. Bei Bedarf ist mehrmals am Tage zu räumen und zu streuen. Die Räum- und Streupflicht endet jeweils um 20.00 Uhr.
Erligheim: Der Räum- und Streupflicht ist von Montag bis Freitag bis 7.00 Uhr, samstags bis 8.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen bis 9.00 Uhr nachzukommen. Bei Bedarf ist mehrmals am Tage zu räumen und zu streuen. Die Räum- und Streupflicht endet jeweils um 20.00 Uhr
WIE muss geräumt und gestreut werden?
Grundsätzlich muss ein gefahrloses Begehen der Gehwege und der sonstigen zu räumenden Flächen möglich sein. Bitte verwenden Sie zum Streuen Splitt. Das Verwenden von Streusalz ist außer bei akuter Eisglätte verboten.
WOHIN mit dem Schnee?
Die anfallenden Schneemassen sind auf die restliche Gehwegfläche oder auf den Straßenrand zu verteilen – bitte nicht auf die Straße (Unfallgefahr!) oder das Grundstück des Nachbarn! Bitte halten Sie am Straßenrand eine Ablaufrinne für Schmelzwasser frei.
Sonstige Hinweise
Sollten Straßenanlieger dieser Verpflichtung nicht nachkommen, kann dies als Ordnungswidrigkeit geahndet werden
Bitte beachten Sie außerdem: Falls der Straßenanlieger seine Räum- und Streupflicht nicht erfüllt, haftet er im Falle eines Unfalls privatrechtlich für Körper- und Sachschäden.
Die gefährlichen und zugleich verkehrswichtigen Straßen innerhalb der jeweiligen Gemeinden werden von den Bauhöfen bei Eis- und Schneeglätte nach besten Kräften so gut wie möglich befahrbar gehalten. Um dieser Verpflichtung nachkommen zu können, ist es notwendig, dass beim Parken eine Durchfahrtsbreite von mindestens 3,50 m eingehalten wird, damit der Schneepflug eingesetzt werden kann.
Ihre
Stadtverwaltung Bönnigheim
Gemeindeverwaltung Kirchheim am Neckar
Gemeindeverwaltung Erligheim