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Öffnungszeiten Bürgerservice über die Weihnachtsferien

Montag, 23.12.2024 & Freitag, 27.12.2024 jeweils von 9.00 bis 11.00 Uhr
Montag, 30.12.2024 nur telefonisch von 9.00 bis 11.00 Uhr erreichbar
Donnerstag, 2.1.2025 & Freitag, 3.1.2025 jeweils von 8.00 bis 12.00 Uhr

Ab Dienstag, 7.1.2025 sind wir wieder zu den gewohnten Öffnungszeiten für Sie da.

Sonstiges

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Sonstiges | 09.12.2024

Bekanntmachung der Tierseuchenkasse (TSK) Baden-Württemberg – Anstalt des öffentlichen Rechts

Meldestichtag zur Veranlagung zum Tierseuchenkassenbeitrag 2025 ist der 1.1.2025.

Die Meldebögen werden Mitte Dezember 2024 versandt.

Sollten Sie bis zum 1.1.2025 keinen Meldebogen erhalten haben, rufen Sie uns bitte an oder schreiben Sie uns eine kurze E-Mail. Ihre Pflicht zur Meldung begründet sich auf § 31 des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes in Verbindung mit der Beitragssatzung.

Viehhändler (Vieheinkaufs- und Viehverwertungsgenossenschaften) sind zum 1. Februar 2025 meldepflichtig.

Die uns bekannten Viehhändler, Vieheinkaufs- und Viehverwertungsgenossenschaften erhalten Mitte Januar 2025 einen Meldebogen.

Melde- und beitragspflichtige Tiere sind:      

  • Pferde 
  • Schweine
  • Schafe
  • Hühner
  • Truthühner/Puten 

Meldepflichtige Tiere sind: Bienenvölker (sofern nicht über einen Landesverband gemeldet)

Nicht zu melden sind: Rinder einschließlich Bisons, Wisenten und Wasserbüffel. Die Daten werden aus der HIT-Datenbank (Herkunfts- und Informationssystem für Tiere) herangezogen.

Nicht meldepflichtig sind u.a.:  Gefangengehaltene Wildtiere (z.B. Damwild, Wildschweine), Esel, Ziegen, Gänse und Enten

Wenn bis zu 25 Hühner und/oder Truthühner gehalten werden und keine anderen beitragspflichtigen Tiere (s.o.) vorhanden sind, entfällt derzeit die Melde- und Beitragspflicht für die Hühner und/oder Truthühner.

Es spielt keine Rolle, ob die Tiere in einem landwirtschaftlichen Betrieb oder in einer reinen Hobbyhaltung stehen – für die Meldung ist immer der gemeinsam gehaltene Gesamttierbestand je Standort zu melden.

Unabhängig von der Meldepflicht an die Tierseuchenkasse muss die Tierhaltung beim zuständigen Veterinäramt gemeldet werden.

Schweine, Schafe und/oder Ziegen sind, unabhängig von der Stichtagsmeldung an die Tierseuchenkasse BW, bis 15.1.2025 an HIT zu melden. Die Tierseuchenkasse BW bietet an, die Stichtagsmeldung an HIT zu übernehmen. Nähere Informationen finden Sie auch auf dem Informationsblatt als Anlage zum Meldebogen und auf unserer Homepage unter www.tsk-bw.de.

Weitere Informationen zur Melde- und Beitragspflicht sowie zu Leistungen der Tierseuchenkasse BW sowie über die einzelnen Tiergesundheitsdienste finden Sie auf unserer Homepage unter www.tsk-bw.de.

Telefon: 0711/9673-666; E-Mail: beitrag@tsk-bw.de; Internet: www.tsk-bw.de.

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