Zertifizierungsstellen - Anerkennung nach Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung beantragen
Die Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV) dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009. Diese definiert die Voraussetzungen für die Vergütung für Strom aus flüssiger Biomasse nach § 27 Absatz 1 des Erneuerbaren Energien-Gesetzes.
Zertifizierungsstellen kontrollieren die Erfüllung der Nachhaltigkeitsverordnungen bei den Wirtschaftsbeteiligten im Bereich Bioenergie und stellen sogenannten Schnittstellen Zertifikate aus.
Zertifizierungsstellen werden hierfür auf Antrag anerkannt.
Ablauf
Die Anerkennung müssen Sie bei der zuständigen Stelle beantragen.
Kosten
gebührenfrei
Rechtsgrundlage
§ 43 Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV)
Voraussetzungen
Voraussetzungen für die Anerkennung sind:
- Benennung von
- Namen und Anschriften der verantwortlichen Personen
- Ländern oder Staaten, in denen die Zertifizierungsstelle Aufgaben nach der BioSt-NachV wahrnimmt
- Nachweis von
- Fachkunde, Ausrüstung und Infrastruktur zur Wahrnehmung der Aufgaben
- einer ausreichenden Zahl entsprechend qualifizierter und erfahrener Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
- Unabhängigkeit von den Zertifizierungssystemen, Schnittstellen, Betrieben und Lieferanten sowie Freiheit von Interessenkonflikten im Hinblick auf die Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben
- Erfüllung der Anforderungen der DIN EN 45011, Ausgabe März 1998, Durchführung der Konformitätsbewertungen nach den Standards der ISO/IEC Guide 60, Ausgabe September 2004. Die Kontrollen müssen den Anforderungen der DIN EN ISO 19011, Ausgabe Dezember 2002 genügen.
- schriftliche Verpflichtung nach Anlage 5 Nr. 1 Buchstabe e der Nachhaltigkeitsverordnungen
- Vorliegen einer zustellungsfähigen Anschrift in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
Zuständigkeit
die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
Erforderliche Unterlagen
Unterlagen über die Erfüllung der Anforderungen des § 43 BioSt-NachV