Zertifizierungsdiensteanbieter - Tätigkeit einstellen
Sie betreiben einen Zertifizierungsdienst und möchten diesen einstellen? Dann müssen Sie die Beendigung Ihrer Tätigkeit der zuständigen Stelle anzeigen.
Eine Liste nicht mehr tätiger Zertifizierungsdiensteanbieter finden Sie auf den Internetseiten der Bundesnetzagentur im Themenbereich „Aufgaben der Bundesnetzagentur/Veröffentlichungen“ unter dem Punkt „Anbieterinformationen, Akkreditierung und Aufsicht“ - Aufzählungspunkt „Nicht mehr tätige Zertifizierungsdiensteanbieter“.
Wenn Sie Ihren Zertifizierungsdienst einstellen, müssen Sie
- dafür sorgen, dass ein anderer Zertifizierungsdienste die gültigen qualifizierten Zertifikate übernimmt, oder diese sperren
- die betroffenen Signaturschlüsselinhaber und Signaturschlüsselinhaberinnen über die Einstellung der Tätigkeit und die Übernahme der qualifizierten Zertifikate durch einen anderen Zertifizierungsdiensteanbieter benachrichtigen und
- die Dokumentation Ihrer Sicherheitsmaßnahmen an den übernehmenden Zertifizierungsdiensteanbieter oder an die Bundesnetzagentur übergeben.
Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens müssen Sie der zuständigen Stelle ebenfalls unverzüglich anzeigen.
Ablauf
Sie können die Einstellung Ihres Zertifizierungsdienstes formlos bei der zuständigen Stelle anzeigen.
Fristen
Sie müssen die Einstellung Ihrer Tätigkeit sofort bei der zuständigen Stelle anzeigen. Die zuständige Stelle soll spätestens zwei Monate vor Einstellung des Betriebs davon in Kenntnis gesetzt werden.
Kosten
je nach Zeitaufwand fallen Kosten in unterschiedlicher Höhe an.
Hinweis: Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle über die möglichen Kosten.
Rechtsgrundlage
- § 13 Absatz 1 Signaturgesetz (SigG) (Einstellung der Tätigkeit)
- § 10 Signaturverordnung (SigV) (Einstellen der Tätigkeit)
Zuständigkeit
die Bundesnetzagentur (Referat qualifizierte Signatur)
Erforderliche Unterlagen
keine