Wasserrechtliche Bewilligung beantragen
Mit der wasserrechtlichen Bewilligung erhalten Sie das Recht, ein Gewässer zu einem bestimmten Zweck zu nutzen. Zusätzlich sind Art und Maß der Nutzung wasserrechtlich festgelegt.
Dazu gehört
- Wasser aus oberirdischen Gewässern zu entnehmen oder abzuleiten,
- oberirdische Gewässer aufzustauen oder abzusenken,
- feste Stoffe aus oberirdischen Gewässern zu entnehmen,
- Grundwasser zu entnehmen oder abzuleiten.
Ein Wasserwerksbetreiber kann beispielsweise eine wasserrechtliche Bewilligung zur Förderung von Trinkwasser beantragen.
Die Bewilligung wird erteilt:
- nur unter bestimmten Bedingungen (vor allem §§ 13, 14 Wasserhaushaltsgesetz - WHG) und
- auch nur für eine bestimmte Frist, in der Regel nicht länger als 30 Jahre (§14 Absatz 2 WHG).
Bitte wenden Sie sich bei Fragen direkt an Ihre zuständige Wasserbehörde.
Ablauf
Beantragen Sie die wasserrechtliche Bewilligung schriftlich bei der zuständigen Stelle. Sie prüft den Antrag und erteilt die Bewilligung.
Fristen
keine
Kosten
je nach Gebührenordnung der zuständigen Stelle.
Rechtsgrundlage
- § 9 Benutzungen
- § 10 Inhalt der Erlaubnis und der Bewilligung
- § 12 Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung, Bewirtschaftungsermessen
- § 13 Inhalts- und Nebenbestimmungen der Erlaubnis und der Bewilligung
- § 14 Besondere Vorschriften für die Erteilung der Bewilligung
Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG)
- § 93 Erlaubnis- und Bewilligungsverfahren (zu § 11 WHG)
Voraussetzungen
Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Durchführung des Vorhabens ohne eine gesicherte Rechtsstellung unzumutbar ist.
Die Bewilligung erhalten Sie nicht, wenn
- schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind (§ 12 Absatz 1 Nummer 1 WHG) oder
- andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden (§ 12 Absatz 1 Nummer 2 WHG).
Zuständigkeit
Die untere Wasserbehörde ist grundsätzlich zuständig:
- bei Gewässerbenutzungen in einem Stadtkreis: die Stadtverwaltung
- bei Gewässerbenutzungen in einem Landkreis: das Landratsamt.
Für Benutzungen nach § 82 Absatz 2 und 3 Wassergesetz Baden-Württemberg sind die Regierungspräsidien als höhere Wasserbehörde zuständig.
Erforderliche Unterlagen
- Antragsunterlagen (Pläne/Unterlagen zum geplanten Vorhaben)
- Flurkarte(n) zum ausgewiesenen Vorhabensbereich
- Zustimmung des Unterhaltspflichtigen des benutzten Gewässers
- nachbarrechtliche Zustimmungserklärung bei der Querung fremder Grundstücke.
Hinweis: Im Einzelfall müssen Sie auf Anforderung weitere Unterlagen vorlegen.