Transfermaßnahmen beantragen
Droht Ihnen die Arbeitslosigkeit? Ihr Arbeitgeber kann für Sie Transfermaßnahmen durchführen. Diese ermöglichen Ihnen einen direkten Übergang in eine neue Beschäftigung beziehungsweise erleichtern Ihnen den Übergang in die Selbständigkeit.
Die Agenturen für Arbeit beraten Arbeitgeber und Betriebsvertretung (Betriebsrat) bei der Planung und Durchführung dieser Maßnahmen. Ihr Arbeitgeber kann auch eine finanzielle Förderung in Form eines Zuschusses erhalten. Dieser beträgt bis zu 50 Prozent der Maßnahmekosten und ist auf 2.500 Euro je Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin begrenzt.
Tipp: Weitere Informationen zu Transfermaßnahmen erhalten Sie im Portal der Bundesagentur für Arbeit und im Portal des Netzwerks Beschäftigtentransfer.
Nach einer geförderten Teilnahme an einer Transfermaßnahme können Sie auch Transferkurzarbeitergeld erhalten. Beide Instrumente sind dabei sinnvoll aufeinander abzustimmen. Ein wesentlicher Unterschied ist, dass Sie bei der Gewährung von Transferkurzarbeitergeld im Regelfall zu einer Transfergesellschaft als neuem Arbeitgeber wechseln.
Ablauf
Ihr Arbeitgeber oder Ihre Betriebsvertretung sollte bereits bei ersten Anzeichen einer Betriebsänderung Kontakt mit der zuständigen Stelle aufnehmen. Die Agenturen für Arbeit beraten und betreuen den Betrieb in allen Phasen des Transferprozesses (z.B. im Rahmen von Sozialplanverhandlungen). Die Chance, Arbeitslosigkeit zu vermeiden, ist umso größer, je früher sich der Betrieb an die zuständige Stelle wendet.
Ihr Arbeitgeber oder die Betriebsvertretung muss die finanzielle Förderung bei der zuständigen Stelle beantragen.
Fristen
Ihr Arbeitgeber oder die Betriebsvertretung muss den Antrag vor Beginn der Maßnahme stellen.
Die Auszahlung der Zuschüsse ist innerhalb von drei Monaten nach dem Ende der Maßnahme zu beantragen. Danach eingehende Anträge lehnt die zuständige Stelle ab.
Kosten
- für die Beratung: keine
- für die Beantragung der Förderung: keine
Hinweis: Gewährt die zuständige Stelle den Zuschuss, trägt der Arbeitgeber die Restkosten.
Rechtsgrundlage
§ 110 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) (Transfermaßnahmen)
Voraussetzungen
Voraussetzungen für die Gewährung der finanziellen Förderung an den Arbeitgeber sind:
- Sie sind als Arbeitnehmer und Arbeitnehmerin aufgrund von Betriebsänderungen von Arbeitslosigkeit bedroht.
- In Ihrem Betrieb wird eine zweckmäßige Maßnahme zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt von Dritten durchgeführt, die ein internes System zur Qualitätssicherung anwenden.
- Die Durchführung der Maßnahme ist bis zu deren planmäßigem Ende gesichert.
- Ihr Arbeitgeber trägt mindestens 50 Prozent der verbleibenden Maßnahmekosten.
- Ihr Arbeitgeber und Ihre Betriebsvertretung haben sich vor Abschluss eines Sozialplans durch die Agentur für Arbeit beraten lassen.
Hinweis: Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn die Maßnahme für die betroffenen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen nicht notwendig ist (Vermittlungsvorrang).
Zuständigkeit
die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk der Betrieb des Arbeitgebers liegt
Erforderliche Unterlagen
- Interessensausgleich/Sozialplan
- Personalanpassungskonzept
- Vereinbarung zur Betriebsänderung und Durchführung von Transfermaßnahmen
- Projektkalkulation
- Maßnahmekonzeption
- Teilnehmerliste
- Erklärung des Trägers, dass die Durchführung der Maßnahme gesichert ist
- Bestätigung des Trägers, dass
- die notwendigen Voraussetzungen in räumlicher und personeller Hinsicht vorliegen und
- bis zum Ende der geplanten Eingliederungsmaßnahme aufrechterhalten werden können
Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen.