Tätigkeiten mit Krankheitserregern - Aufnahme der Tätigkeit anzeigen

Sie haben eine Erlaubnis zur Tätigkeit mit Krankheitserregern und wollen diese Tätigkeit nun erstmalig aufnehmen? Sie müssen die Tätigkeit der zuständigen Stelle anzeigen.

Hinweis: Eine Erlaubnis zur Tätigkeit mit Krankheitserregern benötigen Sie, wenn Sie Krankheitserreger

  • nach Deutschland einführen,
  • sie ausführen,
  • aufbewahren,
  • abgeben oder
  • mit ihnen arbeiten wollen.

Als Krankheitserreger gelten Viren, Bakterien, Pilze, Parasiten und sonstige Erreger, die bei Menschen eine Infektion oder übertragbare Krankheit verursachen können.

Auch wenn Sie von der Erlaubnispflicht ausgenommen sind, müssen Sie die Aufnahme der Tätigkeit anzeigen. Ausgenommen von der Erlaubnispflicht sind Personen, die mikrobiologische Untersuchungen zur Diagnostik bei den eigenen Patienten und Patientinnen durchführen. Das sind beispielsweise

  • Ärzte und Ärztinnen
  • Zahnärzte und Zahnärztinnen
  • Tierärzte und Tierärztinnen

Sie arbeiten unter der Aufsicht einer Person, die über eine Erlaubnis verfügt oder von der Erlaubnispflicht ausgenommen ist? In diesem Fall müssen Sie die Aufnahme der Tätigkeit nicht anzeigen.

Sie müssen der zuständigen Stelle sofort folgendes anzeigen:

  • jede wesentliche Veränderung (z.B. Art und Umfang der Tätigkeit, Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen, Entsorgungsmaßnahmen)
  • Beendigung oder Wiederaufnahme der Tätigkeit

Ablauf

Sie können die Anzeige formlos bei der zuständigen Stelle einreichen. Ein Formular ist im Internet zu finden.

Ihre Anzeige muss Folgendes enthalten:

  • Angaben zu Art und Umfang der beabsichtigten Tätigkeiten sowie der Entsorgungsmaßnahmen
  • Angaben zur Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen
  • wenn nötig: Angaben zur Erlaubnisfreiheit

Die Behörde prüft Ihre Unterlagen und führt bei Bedarf eine Vor-Ort-Besichtigung durch. Sie entscheidet,

  • ob Sie die beabsichtigte Tätigkeit mit Krankheitserregern aufnehmen dürfen oder
  • ob sie Ihnen die Tätigkeit untersagt.

Fristen

mindestens 30 Tage vor dem geplanten Beginn der Tätigkeit

Hinweis: Stimmt die Behörde zu, können Sie mit der Tätigkeit bereits vor Ablauf dieser Frist beginnen.

Kosten

EUR 50,00 bis 1.000 je nach Aufwand

Rechtsgrundlage

§ 49 Infektionsschutzgesetz (IfSG) (Anzeigepflichten)

Voraussetzungen

Es sit keine Gefährdung der Gesundheit der Bevölkerung zu befürchten. Dafür müssen vor allem

  • für Art und Umfang der Tätigkeiten geeignete Räume oder Einrichtungen vorhanden und
  • die Voraussetzungen für eine gefahrlose Entsorgung gegeben sein.

Zuständigkeit

Das Regierungspräsidium Tübingen

Erforderliche Unterlagen

  • wenn ein anderes Regierungspräsidium die Erlaubnis zur Tätigkeit mit Krankheitserregern ausgestellt hat: Erlaubnis in beglaubigter Kopie
  • Unterlagen zu Art und Umfang der beabsichtigten Tätigkeiten sowie zu den Entsorgungsmaßnahmen (z.B. Organisationsplan, Hygienekonzept, Entsorgungskonzept)
  • Unterlagen zur Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen (z.B. Stockwerksplan, Raumplan)

Formulare dieses Verfahrens

Zuständige Verwaltungsstellen