Sonderförderung für Schutzscheiben in Linien- und Bürgerbussen beantragen
Damit in Bussen sowohl fahrende Personen wie auch Fahrgäste vor einer Ausbreitung des Corona-Virus geschützt sind, fördert das Land Baden-Württemberg die Beschaffung von entsprechenden Trenneinrichtungen für den Fahrerraum.
Gefördert wird die Beschaffung von Trenneinrichtungen/Trennscheiben aus Sicherheits- oder Kunststoffglas zum Einbau in Linien- oder Bürgerbusse, die fester Bestandteil des Fahrzeugs werden.
Nicht gefördert wird die Beschaffung von Einbauten, die zum Erlöschen der Betriebserlaubnis für das jeweilige Fahrzeug führen würden sowie von „Einfachst-Lösungen“, die nicht auf einen längerfristigen Einsatz ausgelegt sind und als Ladung gelten (z.B. PVC-Folien).
Zuwendungsempfänger: Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft oder der öffentlichen Hand, deren Aufgabe in der Dienstleistung besteht, Personen im ÖPNV zu transportieren (Verkehrsbetriebe). Im Zusammenhang mit sogenannten Bürgerbusverkehren sind darüber hinaus Bürgerbusvereine, Kommunen oder Landkreise antragsberechtigt.
Die Zuwendung wird als einmaliger Zuschuss, zweckgebunden und im Rahmen der Projektförderung als Festbetrag gewährt.
Die Förderung erfolgt mit der Zweckbestimmung, dass der Einsatz der geförderten Gegenstände mindestens 1 Jahr (Kunststoffscheiben) bzw. 2 Jahre (Sicherheitsglas) nach Eingang des vollständigen Antrags auf Gewährung von Zuwendungen bei der Bewilligungsstelle andauert.
Die Höhe der Zuwendung beträgt je Fahrzeug
- 800 Euro beim Einsatz von Kunststoffscheiben bzw.
- 2000 Euro beim Einsatz von Sicherheitsglasscheiben.
- Alle Unterlagen, die die Einhaltung der Voraussetzungen der „Geänderten Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ belegen, sind vom Zuwendungsempfänger 10 Jahre ab der Gewährung der Beihilfe aufzubewahren und auf Verlangen innerhalb angemessener Frist herauszugeben.
- Aufgrund europarechtlicher Vorschriften müssen bestimmte Informationen (insb. Name des Empfängers und Höhe der Zuwendung) über diese Zuwendung veröffentlicht werden (vgl. § 4 Abs. 4 der „Geänderten Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“).
Ablauf
- Der Förderantrag ist bis zum 31. Oktober 2020 auf elektronischem Weg (Bus2020@l-bank.de), per Fax oder in Papierform bei der Bewilligungsstelle unter Verwendung des Antragsformulars einzureichen. Dabei sind Angaben über alle erhaltenen Kleinbeihilfen auf Grundlage der „Geänderten Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ zu machen. Die Abgabe eines Förderantrags begründet keinen Rechtsanspruch auf einen Zuschuss.
- Der Antrag muss alle Fahrzeuge umfassen, für die der Antragsteller einen Zuschuss beantragt (einmalige Antragstellung).
Fristen
Bis 31. Oktober 2020
Kosten
2 Prozent des bewilligten Zuschussbetrags (Verwaltungskostne der L-Bank)
Rechtsgrundlage
- Landesgemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (LGVFG)
- Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG)
- §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO)
- Verwaltungsvorschriften zur LHO (VV-LHO)
Voraussetzungen
- Einbauten müssen
- entweder Bestandteil einer bestehenden EG-Typgenehmigung des Fahrzeugherstellers sein (dies ist durch Herstellerbescheinigung nachzuweisen) und durch eine zugelassene Fachwerkstatt vorgenommen worden sein (dies ist durch eine Einbaubestätigung unter Nennung der jeweiligen Fahrzeugidentifikationsnummer mit Verweis auf die betreffende EG-Typgenehmigungsnummer nachzuweisen),
- oder es muss durch Gutachten einer Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr (TP), eines technischen Dienstes (TD) oder eine Allgemeine Betriebserlaubnis des Kraftfahrtbundesamtes (KBA) nachgewiesen werden, dass die Bestimmungen der StVZO, StVO und BOKraft erfüllt werden und damit die Betriebserlaubnis erhalten bleibt.
Im 2. Fall ist insbesondere nachzuweisen, dass
- nach Einbau keine Gefährdung nach § 19 Abs. 2 StVZO vorliegt;
- bauartgenehmigte Materialien verwendet wurden, vor allem, dass die Bedingungen für Sicherheitsverglasungswerkstoffe (z.B. nach ECE-43) erfüllt wurden und die Brennbarkeit der eingesetzten Materialien den vorgeschriebenen Bestimmungen folgt (z.B. ECE-R-118);
- die Sichtverhältnisse für den Fahrzeugführer nach § 35b, § 56 StVZO gegeben sind und einsatzbedingt dem „Anforderungskatalog für Kraftomnibusse und Kleinbusse, die zur Beförderung von Schülern und Kindergartenkindern besonders eingesetzt werden“ entsprechen.
Im Rahmen der Förderung werden entweder Herstellerbescheinigungen in Kombination mit einzelfahrzeugbezogenen Einbaubescheinigungen oder Eintragungen in den Fahrzeugschein anerkannt. Die Nachweise sind bei der Antragstellung vorzulegen.
- Es können ausnahmsweise auch solche Kosten als zuwendungsfähig anerkannt werden, die bis zur Erteilung eines Zuwendungsbescheids anfallen (siehe die generelle Erlaubnis des vorzeitigen Vorhabenbeginns (Schreiben des Ministeriums für Verkehr vom 24.04.2020, Az: 3-3894.0/1712).
- Die Fahrzeuge müssen überwiegend in Baden-Württemberg und überwiegend für Linienverkehr nach § 42 PBefG eingesetzt werden.
- Die beihilferechtlichen Voraussetzungen der „Geänderten Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ müssen gewahrt sein.
Zuständigkeit
Landeskreditbank Baden-Württemberg – Förderbank
Erforderliche Unterlagen
- bei Inhabern von Genehmigungen nach § 42 PBefG: vollständige Kopie der Liniengenehmigung mit Anlagen
- bei Auftragsunternehmern nach § 42 PBefG: Kopie des vollständigen Vertrages einschließlich Anlagen mit Auftraggeber
- Erklärung Kleinbeihilfen
- Rechnung über den Erwerb der Schutzscheibe(n)
- fahrzeugbezogene Herstellerbescheinigung/EG-Typgenehmigung in Kombination mit einzelfahrzeugbezogener Einbaubestätigung oder Kopie des Fahrzeugscheins mit Eintragung über den Einbau der Schutzscheibe(n)