Sachverständige zur Erstattung von Gutachten über Waren, Leistungen und Preise von Handwerkern (HWK) - Bestellung beantragen
Möchten Sie Gutachten über Waren, Leistungen und Preise von Handwerkern und von Inhabern handwerksähnlicher Betriebe anfertigen? Dann können Sie sich als "HWK-Sachverständiger" bei den Handwerkskammern öffentlich bestellen und vereidigen lassen.
Hinweis: Die öffentliche Bestellung ist keine Zulassung zu einem Beruf, sondern die Zuerkennung einer besonderen Qualifikation. Sie kann sowohl inhaltlich beschränkt als auch mit Auflagen verbunden werden. Sie ist in den meisten Fällen auf fünf Jahre befristet.
Weitere Informationen über die öffentliche Bestellung von Sachverständigen finden Sie bei der jeweiligen Handwerkskammer:
- Handwerkskammer Freiburg http://www.hwk-freiburg.de/beratung/sachverstaendige.html
- http://www.hwk-freiburg.de/beratung/sachverstaendige.htmlHandwerkskammer Heilbronn
- Handwerkskammer Karlsruhe
- Handwerkskammer Konstanz
- Handwerkskammer Mannheim
- Handwerkskammer Stuttgart
- Handwerkskammer Ulm
- Handwerkskammer Reutlingen
Ablauf
Sie müssen die öffentliche Bestellung und Vereidigung als "HWK-Sachverständiger" bei der für Sie zuständigen Handwerkskammer in Baden-Württemberg beantragen.
Die Handwerkskammer überprüft, ob die Voraussetzungen für eine öffentliche Bestellung und Vereidigung als "HWK-Sachverständiger" vorliegen.
Hinweis: Sie können sich in das bundesweite Sachverständigenverzeichnis eintragen lassen.
Kosten
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Gebührenordnung beziehungsweise dem Gebührenverzeichnis der jeweiligen Handwerkskammer.
Rechtsgrundlage
- § 91 Abs. 1 Nr. 8 Handwerksordnung (HWO)
- Sachverständigenordnung der jeweiligen Handwerkskammer
Voraussetzungen
Voraussetzungen sind:
Als Sachverständiger oder Sachverständige einer Handwerkskammer kann in der Regel nur öffentlich bestellt und vereidigt werden, wer
- die persönliche Eignung besitzt,
- die besondere Sachkunde einschließlich der notwendigen praktischen Erfahrung und der Fähigkeit, Gutachten zu erstellen, nachweist (§ 36a GewO gilt entsprechend)
Über die besondere Sachkunde verfügt die Person, die erheblich über dem Durchschnitt liegende Kenntnisse und Fertigkeiten besitzt. - über die zur Ausübung der Sachverständigentätigkeit erforderlichen Einrichtungen verfügt,
- in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt,
- die Gewähr für Unparteilichkeit und Unabhängigkeit bei der Erstellung von Gutachten sowie für die Einhaltung der Verpflichtungen öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger bietet und
- nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften, jederzeit und uneingeschränkt für die Sachverständigentätigkeit zur Verfügung steht.
Tipp: Weitere Bestellungsvoraussetzungen finden Sie in der Sachverständigenordnung der jeweiligen Handwerkskammer in Baden-Württemberg.
Zuständigkeit
die Handwerkskammern in Baden-Württemberg
Erforderliche Unterlagen
Die Handwerkskammern legen die erforderlichen Unterlagen fest, die Sie dem Antrag beilegen müssen. Bitte erkundigen Sie sich im Vorfeld bei der zuständigen Handwerkskammer.