Leichenschau - Ausstellung der Todesbescheinigung beantragen

Ist eine Person verstorben, muss ein Arzt oder eine Ärztin sofort die Leichenschau durchführen. Sie oder er stellt den Tod fest und füllt die Todesbescheinigung aus. Die Todesbescheinigung muss bei der Anzeige des Sterbefalls dem zuständigen Standesamt vorlegt werden.

Folgende Personen sind in nachstehender Reihenfolge verpflichtet, die Leichenschau zu veranlassen:

  • der Ehegatte oder die Ehegattin beziehungsweise der eingetragene Lebenspartner oder die eingetragene Lebenspartner/ Lebenspartnerin
  • die volljährigen Kinder
  • die Eltern
  • die Großeltern
  • die volljährigen Geschwister
  • die volljährigen Enkelkinder der verstorbenen Person,
  • die Person, in dessen Wohnung, Einrichtung oder auf dessen Grundstück sich der Sterbefall ereignet hat
  • jede Person, die bei dem Tode zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist.

Hinweis: Ist der Tod in Krankenhäusern, Entbindungsheimen, Pflege- oder Altersheimen, Erziehungs- oder Gefangenenanstalten oder ähnlichen Einrichtungen oder in Beförderungsmitteln (zum Beispiel in einer Straßenbahn) eingetreten, ist an erster Stelle die ärztliche Leitung des Krankenhauses, die Leitung der sonstigen Einrichtung beziehungsweise der Führer des Beförderungsmittels verpflichtet, die Leichenschau zu veranlassen.

keine

Ablauf

Zur Leichenschau ist jeder niedergelassene Arzt und jede niedergelassene Ärztin sowie ärztliches Personal eines Krankenhauses oder einer sonstigen Einrichtung verpflichtet. Die Leichenschau ist von diesen auf Verlangen (siehe oben zum verpflichtenden Personenkreis) vorzunehmen und darf nur aus zwingenden Gründen abgelehnt werden. Bei Ablehnung ist dafür zu sorgen, dass die Leichenschau von einem anderen Arzt oder einer anderen Ärztin vorgenommen wird.

Im Rettungsdienst eingesetzte Notärzte oder Notärztinnen sind nicht verpflichtet, Todesart und Todesursache festzustellen. Sie haben lediglich den Tod festzustellen und den Eintritt des Todes auf der Todesbescheinigung festzuhalten. Sie veranlassen über die Rettungsleitstelle die Durchführung der Leichenschau durch einen anderen Arzt oder eine andere Ärztin und benachrichtigt bei Anhaltspunkten für einen nicht natürlichen Tod die Polizei.

Die Ärztin beziehungsweise der Arzt hat eine Todesbescheinigung auszustellen. Die Todesbescheinigung besteht aus einem vertraulichen und einem nicht vertraulichen Teil.

Handelt es sich um eine unbekannte verstorbene Person, ergeben sich Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod oder ist die Todesart ungeklärt, benachrichtigt die Ärztin beziehungsweise der Arzt, die / der die Leichenschau durchführt, die Polizeidienststelle.

Wenn ein natürlicher Tod vorliegt, gibt die Ärtzin beziehungsweise der Arzt, die / der die Leichenschau durchführt, die Todesbescheinigung der Person, die für die Bestattung sorgt.

Falls die Todesart ungeklärt ist, behält der Arzt oder die Ärztin den vertraulichen Teil der Todesbescheinigung zurück und benachrichtigt die örtliche Polizeidienststelle. Diese führt Ermittlungen durch und informiert den Arzt oder die Ärztin über deren Ergebnis. Haben diese Ermittlungen einen natürlichen Tod ergeben, ergänzt der Arzt oder die Ärztin den vertraulichen Teil der Todesbescheinigung und leitet ihn dem zuständigen Standesamt zu.

Haben die polizeilichen Ermittlungen oder bereits die Leichenschau Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod ergeben, insbesondere wenn Fremdeinwirkung oder unterlassene Hilfeleistung zu vermuten ist, wird von der Polizei die Staatsanwaltschaft beteiligt, damit gegebenenfalls durch ein gerichtsmedizinisches Gutachten und eine Obduktion die Todesursache festgestellt wird. Dies gilt auch, wenn jemand seinem Leben selbst ein Ende setzt. Wurde die Staatsanwaltschaft eingeschaltet, beurkundet der Standesbeamte den Sterbefall erst auf deren Anzeige.

Fristen

Die Person, die die Leichenschau zu veranlassen hat (siehe oben), hat dies unverzüglich zu tun.

Die Ärztin beziehungsweise der Arzt hat die Todesbescheinigung grds. unverzüglich auszustellen.

Kosten

Die Kosten der Leichenschau werden der Person auferlegt, die auch zur Übernahme der Bestattungskosten verpflichtet ist.

Rechtsgrundlage

Bestattungsgesetz BW (BestattG BW):

  • § 20 Leichenschaupflicht
  • § 21 Veranlassung der Leichenschau
  • § 22 Vornahme der Leichenschau
  • § 24 Kosten der Leichenschau

Bestattungsverordnung (BestattVO):

  • § 10 Todesbescheinigung
  • § 11 Vertraulicher Teil der Todesbescheinigung

Voraussetzungen

Eine Person ist gestorben.

Zuständigkeit

Jeder niedergelassene Arzt oder jede niedergelassene Ärztin beziehungsweise ärztliches Personal in Krankenhäusern oder sonstigen Einrichtungen für dort eingetretene Sterbefälle.

Hinweis: Liegen Anhaltspunkte vor, dass der Tod in ursächlichem Zusammenhang mit einer Narkose, mit operativen oder anderen therapeutischen oder sonstigen medizinischen Maßnahmen einschließlich Schutzimpfungen eingetreten ist, dürfen die Ärzte, die die medizinische Maßnahme veranlasst haben, die Leichenschau nicht durchführen. Sie haben sich auf die Feststellung des Todes zu beschränken. Die darüber hinausgehende Leichenschau ist von einem an der Behandlung nicht beteiligten Arzt durchzuführen.

Erforderliche Unterlagen

Ausweis oder Reisepass zur Identifikation der verstorbenen Person.