Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge - Förderung beantragen
Sie installieren beziehungsweise leasen, mieten oder contracten Ladestationen inklusive Netzanschluss mit anschließendem Betrieb in Baden-Württemberg
- im nichtöffentlichen Raum (z.B. Mitarbeiterparkplätze, betriebliche Ladepunkte, Wohngebäude) oder
- öffentlichen Raum (z.B. Einzelhandel, Parkhäuser, öffentliche Parkplätze, Freizeiteinrichtungen)?
Dann bieten wir Ihnen folgende Förderung (Charge@BW) an:
- Sie erhalten einen Zuschuss, der sich anteilig nach der Höhe der förderfähigen Installationskosten richtet.
- Die Projektförderung erfolgt als Anteilfinanzierung mit einem Fördersatz von 40 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens aber 2.500 Euro je Ladepunkt.
- Förderfähig sind alle einmaligen Ausgaben, die in direktem Zusammenhang mit der Installation des geförderten Ladepunktes stehen und notwendig sind.
- Bei Leasing/Miete/Contracting sind die jeweils monatlichen Raten förderfähig.
Eine Kumulation mit weiteren Ladeinfrastrukturförderprogrammen ist nicht möglich.
nicht förderfähig sind:
- Nachrüstungen oder Ersatzbeschaffungen
- Eigenleistungen
Ablauf
Sie müssen die Förderung beantragen. Nutzen Sie dazu das online bereitgestellte Antragsformular der L-Bank. Füllen Sie es vollständig aus und unterschreiben Sie
Reichen Sie es anschließend elektronisch an die E-Mail-Adresse elektromobilitaet@l-bank.de ein.
Achtung: Füllen Sie für jeden Standort der Ladeinfrastruktur einen eigenen Antrag aus.
Ihre Anträge können Sie fortlaufend einreichen. Die zur Verfügung stehenden Mittel werden nach dem Eingang der Anträge verteilt. Ihr Antrag ist rangwahrend gestellt, wenn er vollständig bei uns eingegangen ist. Als Eingangsdatum gilt das Datum des Eingangsstempels.
Die Antragstellung ist für bis zu 500 Ladepunkte möglich.
Fristen
Die Anträge können Sie fortlaufend einreichen. Die zur Verfügung stehenden Mittel werden nach dem Eingang der Anträge verteilt. Der Antrag ist rangwahrend gestellt, wenn er vollständig eingegangen ist. Als Eingangsdatum gilt das Datum des Eingangsstempels.
Abweichend von den Regelungen der Nummer 1.2 der VV zu § 44 LHO ist für Vorhaben seit dem 1. September 2019 ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn von bis zu höchstens 6 Monaten unschädlich. Nach Fertigstellung der Ladestation inklusive Netzanschluss ist keine Antragstellung/Förderung mehr möglich. Dies gilt sowohl für Anschaffung als auch für Leasing/Miete/Contracting der Ladestation. Energielieferverträge sind dabei unbeachtlich.
Es wird eine umgehende Antragstellung für begonnene Maßnahmen empfohlen.
Rechtsgrundlage
- Bei dieser Förderung handelt es sich um eine De-minimis-Beihilfe. Förderungen für Unternehmen und Kommunen werden über die EU-Verordnung 1407/2013 vom 18. Dezember 2013 (Anwendung der Artikel 107 und 108 des AEUV auf De-minimis-Beihilfen) abgegolten.
- Bei Unternehmen, die in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind, erfolgt die Förderung im Rahmen der EU-Verordnung 1408/2013 vom 18. Dezember 2013 (Anwendung der Artikel 107 und 108 des AEUV auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor) geändert durch die EU-Verordnung 2019/316 vom 21. Februar 2019.
- Technische Mindestanforderungen an den sicheren und interoperablen Aufbau und Betrieb von öffentlich zugänglichen Ladepunkten für Elektromobile finden Sie in der Ladesäulenverordnung (LSV).
Voraussetzungen
- Sie sind Einzelunternehmen, Einzelkaufmann, Freiberufler, Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, Kommanditgesellschaft, offene Handelsgesellschaft, Aktiengesellschaft, Partnerschaftsgesellschaft, eingetragener Verein, Genossenschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung (auch Co. KG), Körperschaft des öffentlichen Rechts, öffentliche Anstalt, Stiftung des öffentlichen Rechts oder Unternehmergesellschaft mit Sitz oder Betriebsstätte in Baden-Württemberg.
- Sie können den Bau und Betrieb von Ladeinfrastruktur gewährleisten.
- Die Ladepunkte werden nachweislich mit Strom aus erneuerbaren Energien oder aus vor Ort eigenerzeugtem regenerativen Strom versorgt.
- Sie betreiben die geförderte Ladeinfrastruktur mindestens 3 Jahre ab Fertigstellung an dem im Antrag definierten Ort in Baden-Württemberg.
- Sie wenden den aktuellsten Stand der Technik an.
- Sie erfüllen die Mindestanforderungen an die Ladepunkte.
Zuständigkeit
L-Bank Baden-Württemberg
Erforderliche Unterlagen
vollständig ausgefüllter und unterschriebener Antrag inklusive Anlagen
- Aufstellung der beantragten Ladestationen und
- De-minimis-Erklärung