Grenzüberschreitender Fernabsatz von Tabakerzeugnissen an Verbraucher - als Inländer registrieren
Deutsche wie ausländische Unternehmen verkaufen Tabakerzeugnisse und elektronische Zigaretten oder Nachfüllbehälter an Verbraucherinnen und Verbraucher vor allem über das Internet.
Sie müssen Ihr Unternehmen dafür registrieren lassen.
Dies gilt für:
- in Deutschland ansässige Unternehmen, die solche Produkte im Fernabsatz an Verbraucherinnen und Verbraucher in anderen EU-Mitgliedstaaten anbieten und
- in anderen EU-Mitgliedstaaten oder in Drittstaaten ansässige Unternehmen, die solche Produkte im Fernabsatz an Verbraucherinnen und Verbraucher in Deutschland anbieten.
Die Stabstelle Tiergesundheit, Tierschutz und Verbraucherschutz im Regierungspräsidium Tübingen veröffentlicht eine Übersicht über alle Firmen, die einen Registrierungsantrag in Baden-Württemberg gestellt haben und bis zum genannten Zeitpunkt in die Liste der registrierten Unternehmen aufgenommen wurden.
Ablauf
Sie müssen die Registrierung an Ihrem Firmensitz und in allen EU-Mitgliedstaaten beantragen, in denen Sie Tabakerzeugnisse im Fernabsatz an Verbraucherinnen und Verbraucher anbieten.
Nutzen Sie das Formular zur Registrierung grenzüberschreitender Fernabsatz / Registration Form Cross Border Distance sale.
Senden Sie es ausgefüllt an die in Baden-Württemberg zuständige Behörde.
Wenn die Voraussetzungen gemäß § 22 Tabakerzeugnisgesetz vorliegen, bestätigt die zuständige Behörde Ihnen die Registrierung.
Hinweis: Beachten Sie, dass die zuständige Behörde eine Liste der von ihr registrierten Unternehmen einschließlich der Handelsnamen und der Internetadressen veröffentlichen muss.
Fristen
Sie dürfen relevante Produkte über grenzüberschreitenden Fernabsatz erst an Verbraucherinnen und Verbraucher liefern, nachdem Ihnen die zuständige Behörde des jeweiligen Mitgliedstaates die Registrierung bestätigt hat.
Kosten
keine
Hinweis: Die Behörde erstattet Ihnen nicht die Kosten wie zum Beispiel Portogebühren, die Ihnen für die Einreichung des Antrags entstehen.
Rechtsgrundlage
- Tabakerzeugnisgesetz
- Tabakerzeugnisverordnung
- EU-Tabakproduktrichtlinie (Richtlinie 2014/40/EU)
- Jugendschutzgesetz
Voraussetzungen
Sie haben ein Unternehmen mit Firmensitz in Baden-Württemberg, das Tabakerzeugnisse über Fernabsatz wie zum Beispiel im Internet, an Verbraucherinnen und Verbraucher in andere Mitgliedstaaten der EU abgibt.
Sie müssen sich nicht registrieren lassen, wenn Sie
- ausschließlich grenzüberschreitenden Fernabsatz mit anderen Wirtschaftsbeteiligten betreiben (Business-to-Business-Handel) oder
- wenn Sie in Baden-Württemberg ansässig sind und ausschließlich Verbraucherinnen und Verbraucher innerhalb Deutschlands beliefern.
Zuständigkeit
Zuständige Stelle für Unternehmen mit Firmensitz in Baden-Württemberg ist die untere Lebensmittelüberwachungsbehörde.
Untere Lebensmittelüberwachungsbehörde ist,
- wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
- wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt
Erforderliche Unterlagen
- vollständig ausgefülltes Registrierungsformular
- Eine Beschreibung beziehungsweise ein Nachweis über das Altersprüfungssystem muss vorhanden sein. In Deutschland ist gemäß § 10 des Jugendschutzgesetzes der Verkauf und die Abgabe von Tabakwaren und Alkohol an Personen unter 18 Jahren verboten.
- Wenn Ihre Firma in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässig ist und dort schon eine Registrierungsbestätigung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates erhalten hat, müssen Sie eine Kopie der Registrierung diesem Antrag beifügen.