Grenzüberschreitender Fernabsatz von Tabakerzeugnissen an Verbraucher - als Ausländer registrieren
Deutsche wie ausländische Unternehmen verkaufen Tabakerzeugnisse und elektronische Zigaretten oder Nachfüllbehälter vor allem über das Internet.
Sie müssen Ihr Unternehmen dafür registrieren lassen.
Dies gilt für:
- in Deutschland ansässige Unternehmen, die solche Produkte im Fernabsatz an Verbraucherinnen und Verbraucher in anderen EU-Mitgliedstaaten anbieten und
- in anderen EU-Mitgliedstaaten oder in Drittstaaten ansässige Unternehmen, die solche Produkte im Fernabsatz an Verbraucherinnen und Verbraucher in Deutschland anbieten.
Die Stabstelle Tiergesundheit, Tierschutz und Verbraucherschutz im Regierungspräsidium Tübingen veröffentlicht eine Übersicht über alle Firmen, die einen Registrierungsantrag in Baden-Württemberg gestellt haben und bis zum genannten Zeitpunkt in die Liste der registrierten Unternehmen aufgenommen wurden.
Ablauf
Sie müssen die Registrierung an Ihrem Firmensitz und in allen EU-Mitgliedstaaten beantragen, in denen Sie solche Produkte im Fernabsatz an Verbraucherinnen und Verbraucher anbieten.
Nutzen Sie das Formular zur Registrierung grenzüberschreitender Fernabsatz / Registration Form Cross Border Distance sale.
Senden Sie es ausgefüllt an tabakprodv@bvl.bund.de oder poststelle@mlr.bwl.de.
Wenn die Voraussetzungen vorliegen, bestätigt die zuständige Behörde Ihnen die Registrierung.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die zuständige Behörde verpflichtet ist, eine Liste der von ihr registrierten Unternehmen einschließlich Handelsnamen und Internetadressen zu veröffentlichen.
Fristen
Sie dürfen relevante Produkte über grenzüberschreitenden Fernabsatz erst an Verbraucherinnen und Verbraucher liefern, nachdem Ihnen die zuständige Behörde des jeweiligen EU-Mitgliedstaates die Registrierung bestätigt hat.
Kosten
keine
Hinweis: Die Behörde erstattet Ihnen nicht die Kosten wie z.B. Portogebühren, die Ihnen für die Einreichung des Antrags entstehen.
Rechtsgrundlage
- Tabakerzeugnisgesetz
- Tabakerzeugnisverordnung
- EU-Tabakproduktrichtlinie (Richtlinie 2014/40/EU)
- Jugendschutzgesetz
Voraussetzungen
Sie haben ein Unternehmen mit Firmensitz in anderen Mitgliedstaaten der EU oder Drittstaaten, das Tabakerzeugnisse über Fernabsatz, beispielsweise im Internet, an Verbraucherinnen und Verbraucher in Baden-Württemberg abgibt.
Sie müssen sich nicht registrieren lassen, wenn Sie ausschließlich grenzüberschreitenden Business-to-Business-Handel betreiben.
Zuständigkeit
Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg
Kernerplatz 10
70182 Stuttgart
Telefon: 0711/126-0
Erforderliche Unterlagen
- vollständig ausgefülltes Registrierungsformular
- Eine Beschreibung bzw. ein Nachweis über das Altersprüfungssystem muss vorhanden sein. In Deutschland ist gemäß § 10 des Jugendschutzgesetzes der Verkauf und die Abgabe von Tabakwaren und Alkohol an Personen unter 18 Jahren verboten.
- Wenn Ihre Firma in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässig ist und dort schon eine Registrierungsbestätigung der zuständigen Behörde des EU-Mitgliedstaates erhalten hat, müssen Sie eine Kopie der Registrierung diesem Antrag beifügen.