Eingliederungszuschuss beantragen
- Arbeitgeber können Zuschüsse zu den Lohnkosten erhalten, wenn sie arbeitsuchende Menschen einstellen, die eine längere Einarbeitungszeit benötigen
- Der Zuschuss soll die anfänglich geringere Arbeitsleistung der neuen Arbeitskraft ausgleichen
- Höhe und Dauer sind abhängig vom Einzelfall, maximal 12 Monate und 50 Prozent des Arbeitslohns
Kostenlose Arbeitgeber-Hotline: 0800 4 5555 20 (Mo-Do 8-20 Uhr)
Ablauf
Sie können den Eingliederungszuschuss elektronisch oder schriftlich per Post beantragen.
Wenn Sie den Antrag per Post einreichen möchten:
- Setzen Sie sich mit Ihrem persönlichen Ansprechpartner des Arbeitgeber-Service der Agentur für Arbeit oder des Jobcenters in Verbindung. Von dort erhalten Sie die notwendigen Formulare zum Ausfüllen und Hinweise zum Antragsverfahren. Wenn Sie bisher noch keinen persönlichen Ansprechpartner haben, wenden Sie sich bitte an die gebührenfreie Arbeitgeber-Hotline 0800 4 5555 20.
Wenn Sie den Antrag elektronisch einreichen möchten:
- Um die elektronische Antragstellung nutzen zu können, müssen Sie bei der Agentur für Arbeit als Unternehmen registriert sein
- Gehen Sie auf die Internetseite „eServices“ der Bundesagentur für Arbeit und folgen Sie den Anweisungen
- Der Antrag wird durch die Agentur für Arbeit online zum Ausfüllen bereitgestellt
- Reichen Sie alle erforderlichen Unterlagen online oder nachträglich per Post ein
- Sie bekommen dann per Post einen Bescheid von der Agentur für Arbeit
Fristen
Vor der Einstellung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers
Rechtsgrundlage
- § 16 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) (Leistungen zur Eingliederung)
- § 88 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGBIII) (Eingliederungszuschuss)
- § 89 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGBIII) (Arbeitsförderung - Höhe und Dauer der Förderung)
- § 90 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGBIII) (Eingliederungszuschuss für behinderte und schwerbehinderte Menschen)
- § 91 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGBIII) (Zu berücksichtigendes Arbeitsentgelt und Auszahlung des Zuschusses)
- § 92 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGBIII) (Förderungsausschluss und Rückzahlung)
- § 131 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGBIII) (Sonderregelung zur Eingliederung von Ausländerinnen und Ausländern mit Aufenthaltsgestattung)
Voraussetzungen
- Sie beschäftigen eine schwer in den Arbeitsmarkt zu vermittelnde Person
- Bei der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer ist anfänglich eine geringere Leistung als üblich zu erwarten
- Der finanzielle Ausgleich durch den Eingliederungszuschuss ist notwendig, um die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer dauerhaft beruflich einzugliedern.
Zuständigkeit
der Arbeitgeberservice bei Ihrer Agentur für Arbeit oder der Jobcenter
Erforderliche Unterlagen
- Ausgefüllter Fragebogen zur Prüfung der Fördervoraussetzungen für die Gewährung eines Eingliederungszuschusses
- Kopie des Arbeitsvertrages