Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank (DÜD) - Aufnahme bei vorübergehender Tätigkeit beantragen (Dolmetscher, Übersetzer aus anderen EU-/EWR-Staaten)

Sie können als Dolmetscher oder Dolmetscherin mit Niederlassung in einem anderen EU-/EWR-Staat Ihre Tätigkeit in Baden-Württemberg vorübergehend und gelegentlich ausüben. Das gilt auch für Urkundenübersetzer oder Urkundenübersetzerinnen. Sie können sich ohne allgemeine Beeidigung in das "Verzeichnis der Dolmetscher und Übersetzer" eintragen lassen.

Wenn Sie Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines EU-/EWR-Staates oder Schweiz sind oder in einem dieser Staaten Ihre berufliche Niederlassung oder Ihren Wohnsitz haben, können Sie sich auch in Baden-Württemberg beeidigen lassen. Weitere Informationen dazu finden Sie in den Verfahrensbeschreibungen

keine

Ablauf

Sie müssen die Aufnahme in das "Verzeichnis der Dolmetscher und Übersetzer" bei der zuständigen Stelle beantragen.

Sie können den Antrag online oder schriftlich stellen.

Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und trägt Sie bei positiver Entscheidung in das Verzeichnis des Landgerichts Stuttgart ein. Eine allgemeine Beeidigung ist nicht erforderlich. Lehnt die zuständige Stelle Ihren Antrag ab, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.

Hinweis: Nach der Aufnahme in das Verzeichnis trägt die zuständige Stelle Ihre Daten in die bundesweite Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank (DÜD) ein. Sie verwendet dafür die in Ihrem Herkunftsstaat übliche Berufsbezeichnung. Sie können der Veröffentlichung ganz oder teilweise widersprechen.

Dolmetscher- oder Übersetzerleistungen dürfen Sie nur unter der in Ihrem Herkunftsstaat üblichen Berufsbezeichnung erbringen.

Fristen

keine

Kosten

Eintragung eines vorübergehend tätigen Dolmetschers oder Urkundenübersetzers: EUR 25,00

Rechtsgrundlage

Zivilprozessordnung (ZPO):

  • § 142 Anordnung der Urkundenvorlegung

Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit (AGGVG):

  • § 15a Vorübergehende Dienstleistungen
  • § 15b Verfahrensgrundsätze

Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums zur Durchführung des Gerichtsdolmetschergesetzes und der §§ 14 bis 15c AGGVG vom 17. November 2022 (PDF)

Landesjustizkostengesetz (LJKG):

  • Nr. 4.7 Eintragung eines vorübergehend tätigen Gerichtsdolmetschers, Gebärdensprachdolmetschers oder Urkundenübersetzers nach § 15a AGGVG

Voraussetzungen

Sie müssen in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat zur Ausübung einer Tätigkeit als Dolmetscher oder Dolmetscherin beziehungsweise Übersetzer oder Übersetzerin rechtmäßig niedergelassen sein.

Dolmetscher sind Gerichtsdolmetscher und Gebärdensprachdolmetscher.

Zuständigkeit

Der Präsident des Landgerichts Stuttgart.

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweis, dass Sie rechtmäßig als Dolmetscher oder Dolmetscherin beziehungsweise Übersetzer oder Übersetzerin in einem EU-/EWR-Staat niedergelassen sind.
  • Einverständniserklärung zur Veröffentlichung der Daten in der bundesweiten Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank (DÜD)
    Sind Sie mit der Veröffentlichung Ihrer Daten insgesamt oder nur in Teilen nicht einverstanden, können Sie eine entsprechende Erklärung abgeben.