Denkmalbuch - Einsicht nehmen
Eine Eintragung in das Denkmalbuch schützt Kulturdenkmale von besonderer Bedeutung.
Hinweis: Ob ein Kulturdenkmal von besonderer Bedeutung ist, stellt die Denkmalschutzbehörde in einem eigenen Verfahren fest. Liegen die Voraussetzungen vor, trägt sie es in das Denkmalbuch ein.
Wenn Sie wissen wollen, ob ein Gebäude ein Kulturdenkmal von besonderer Bedeutung ist, können Sie Einsicht in das Denkmalbuch nehmen.
Ablauf
Sie müssen die Einsicht in das Denkmalbuch bei der zuständigen Stelle persönlich oder schriftlich beantragen und Ihr berechtigtes Interesse nachweisen.
Rechtsgrundlage
- § 14 Denkmalschutzgesetz (DSchG) (Denkmalbuch)
- Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau für das Verfahren zum Vollzug des Denkmalschutzgesetzes für Baden-Württemberg (VwV Vollzug DSchG)
Voraussetzungen
Sie müssen ein berechtigtes Interesse darlegen, um das Denkmalbuch einsehen zu dürfen. Ein berechtigtes Interesse haben Sie beispielsweise als
- Eigentümerin und Eigentümer des Kulturdenkmals oder
- an einem Kauf eines Kulturdenkmals interessierte Personen.
Auch ein wissenschaftliches Interesse kann ausreichen.
Zuständigkeit
das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk sich das Kulturdenkmal befindet
Erforderliche Unterlagen
- Reisepass oder Personalausweis
- wenn Sie nicht Eigentümerin oder Eigentümer sind: zusätzlich
- Unterlagen, aus denen sich das berechtigte Interesse ergibt
Tipp: Möchten Sie das Kulturdenkmal kaufen, lassen Sie sich von der Eigentümerin oder vom Eigentümer die Zustimmung zur Einsichtnahme schriftlich bestätigen.