Corona-Soforthilfe beantragen
Die Corona-Soforthilfe ist ein einmaliger, nicht rückzahlbarer Zuschuss für Unternehmen und gestaffelt nach der Zahl der Beschäftigten:
- 9.000 Euro für drei Monate für Soloselbstständige und Antragsberechtigte mit bis zu 5 Beschäftigten,
- 15.000 Euro für drei Monate für Antragsberechtigte mit bis zu 10 Beschäftigten,
- 30.000 Euro für drei Monate für Antragsberechtigte mit bis zu 50 Beschäftigten
Die Anzahl der Beschäftigten ergibt sich aus der Berechnung der Vollzeitäquivalente, die anhand der Regelungen der KMU-Definition der EU erfolgt.
Obergrenze :
- der unmittelbar infolge der Corona-Pandemie verursachte Liquiditätsengpass,
- maximal die oben genannten Förderbeträgen.
Sie müssen als antragstellende Person versichern, dass Sie durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind, die Ihre Existenz bedrohen. Das ist der Fall, wenn Ihre fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pacht, Leasingaufwendungen) zu zahlen. Dies gilt rückwirkend für alle Anträge seit dem Start.
Weitere öffentliche Hilfen sowie mögliche Entschädigungsleistungen, zum Beispiel nach dem Infektionsschutzgesetz oder anderer Rechtsgrundlagen, Kurzarbeitergeld, Steuerstundungen sowie zustehende Versicherungsleistungen aus Absicherung von Betriebsunterbrechungen oder Betriebsausfall u. Ä. müssen Sie vorrangig in Anspruch nehmen und bei der Berechnung des Liquiditätsengpasses berücksichtigen.
Neben der Soforthilfe können Leistungen der Grundsicherung beantragt werden, deren Antragsvoraussetzungen vereinfacht worden sind. Kleinunternehmer und Solo-Selbständige sollen nicht auf Rücklagen zurückgreifen müssen oder in ihrer Existenz bedroht werden. Sie erhalten schnell und unbürokratisch Zugang zur Grundsicherung (SGB II) ohne Vermögensprüfung oder Aufgabe der Selbständigkeit.
Konkret gilt vom 01.03. bis 30.06.2020:
- Für alle Neuanträge: Verzicht auf Vermögensprüfung für 6 Monate
- Anerkennung der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung ohne Angemessenheitsprüfung für sechs Monate
- Erleichterung bei der Berücksichtigung von Einkommen für eine schnelle Gewährung der Leistungen (für sechs Monate vorläufige Bewilligung)
- Durch eine Verordnungsermächtigung kann die Bundesregierung bei Bedarf die Regelungen bis zum 31. Dezember 2020 verlängern.
Hotlines:
- IHK Bodensee-Oberschwaben: 0751 / 409-250
- IHK Heilbronn-Franken: 07131 / 9677-111
- IHK Hochrhein-Bodensee: 07531 / 2860 333 und 07622 / 3907-333
- IHK Karlsruhe: 0721 / 174 111
- IHK Nordschwarzwald: 07231 / 201-366
- IHK Ostwürttemberg: 07321 / 324-0
- IHK Region Stuttgart: 0711 / 2005-1677
- IHK Reutlingen: 07121 / 201-0
- IHK Rhein-Neckar: 0621 / 1709-600
- IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg: 07721 / 922-244
- IHK Südlicher Oberrhein: 0761 / 3858-823 und 0761 / 3858-824
- IHK Ulm: 0731 / 173-333
Handwerkskammern
- Handwerkskammer Freiburg: 0761 / 21800-456
- Handwerkskammer Heilbronn-Franken: 07131 / 791-177 und 07131 / 791-178
- Handwerkskammer Karlsruhe: 0721 / 1600-333
- Handwerkskammer Konstanz: 07531 / 205-201
- Handwerkskammer Mannheim Rhein-Neckar Odenwald: 0621 / 18002-0
- Handwerkskammer Reutlingen: 07121 / 2412-555
- Handwerkskammer Region Stuttgart: 0711 / 1657-0
- Handwerkskammer Ulm: 0731 / 1425-6900
Freie Berufe
- Institut für Freie Berufe (IFB): 0911 / 23 565 28, gruendung@ifb.uni-erlangen.de
Land- und Forstwirtschaft, Fischerei
- Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz: 0711 / 126-1866 oder 1867 Hotline 9.00 bis 17.00 Uhr
Ablauf
Für das gesamte Unternehmen mit allen Betriebsstätten darf nur einmal ein Antrag vom Hauptsitz des Unternehmens auf die Förderung des Bundes oder des Landes Baden-Württemberg gestellt werden. Hat Ihr Untnernehmen Betriebsstätten in mehreren Bundesländern, dürfen Sie nicht für jede Betriebsstätte einen Antrag stellen, auch nicht für Betriebsstätten in anderen Bundesländern. Der Antrag muss daher gestellt werden.
Achtung: Öffnen Sie die Seite bw-soforthilfe.de zum Upload erst, wenn Ihr Antrag ausgefüllt ist.
- Laden Sie das Antragsformular Soforthilfe Corona - für Unternehmen bis 10 Beschäftigte, BUND (PDF) oder das Antragsformular Soforthilfe Corona - für Unternehmen mit mehr als 10 und bis zu 50 Beschäftigten, LAND (PDF) herunter und füllen Sie es vollständig an Ihrem PC aus.
- Bitte nutzen Sie nur die hier verfügbaren, aktuellen Formulare.
Damit Sie beschreibbare PDF-Formulare problemlos ausfüllen, bearbeiten und speichern können, sollten sie auf dem Computer heruntergeladen und gespeichert werden. Verwenden Sie grundsätzlich zum Ausfüllen immer den kostenlos zur Verfügung gestellten Adobe Acrobat Reader. Haben Sie bereits den Acrobat Reader installiert, kontrollieren Sie: Ob Sie die neueste Version geladen haben und aktualisieren Sie ihn gegebenenfalls.Ob JavaScript in den Einstellungen vom Adobe Acrobat Reader aktiviert ist. - Drucken Sie das vollständig ausgefüllte Formular aus
- Unterschreiben Sie (rechtsverbindlich durch einen Vertretungsberechtigten) das Formular eigenhändig an der dafür vorgesehenen Stelle
- Scannen Sie oder fotografieren Sie das Formular mit Ihrer Unterschrift ein.
- Speichern Sie das gescannte/ fotografierte Dokument im PDF-Format ab.
- Es können nur vollständig ausgefüllte Formulare im PDF-Format verarbeitet werden. Bitte führen Sie gegebenenfalls mehrseitige Dokumente in ein einziges Dokument zusammen.
Da nur Dokumente im PDF-Format angenommen werden können, müssen die Dokumente im Datei-Typ PDF gespeichert oder über einen Standard-PDF-Drucker gedruckt werden, um das PDF-Format sicherzustellen. - Öffnen Sie das Portal der Kammern: www.bw-soforthilfe.de
- Geben Sie dort Ihre Kontaktdaten ein und laden Sie Ihr Antragsformular hoch.
Sie werden in der Regel per E-Mail über den Eingang Ihres Antrags informiert. Sollten Sie keine E-Mail erhalten, bitten wir um etwas Geduld. Bitte überprüfen Sie auch Ihren Spam-Ordner.
Der Antrag wird automatisch an die zuständige Kammer bzw. das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz weitergeleitet.
- Die Industrie- und Handelskammern und die Handwerkskammern bearbeiten jeweils die Anträge ihrer Mitgliedsunternehmen.
- Das Ministerium für den Ländlichen Raum und Verbraucherschutz bearbeitet die Anträge von Antragstellern aus dem Bereich Landwirtschaft.
- Die Industrie- und Handelskammern bearbeiten auch die Anträge von Freiberuflern und weiteren Unternehmen ohne Mitgliedschaft in einer der beiden oben genannten Kammern. Ebenso steht die Hotline Nicht-Mitgliedern zur Verfügung.
Der Zuschuss wird nach erfolgreicher Prüfung ausgezahlt.
Achtung:
Nur vollständig ausgefüllte Anträge können bearbeitet werden. Ein sorgfältig ausgefüllter Antrag verkürzt die Prüfung erheblich.
Anträge können nur bearbeitet werden, wenn Sie sie auf dem angegebenen Online-Portal hochladen. Senden Sie keine Anträge auf dem Postweg oder per E-Mail an die Kammern oder das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg senden.
Diese können nicht bearbeitet werden.
Achtung:
Das Landeskriminalamt warnt vor gefälschten Seiten, Formularen oder auch betrügerischen Anrufen. Nutzen Sie nur den offiziellen Antrag und laden Sie diesen nur auf der Seite bw-soforthilfe.de hoch.
Fristen
Alle Anträge sind bis spätestens 31.Mai 2020 vollständig ausgefüllt, unterschrieben und eingescannt über das Portal www.bw-soforthilfe.de einzureichen.
Rechtsgrundlage
Voraussetzungen
- Sie gehören zu einer dieser Gruppen:
- Soloselbständige,
- Angehörige der Freien Berufe
- kleine Unternehmen
- Unternehmen mit land- und forstwirtschaftlicher Urproduktion oder der Fischerei
- Sie sind wirtschaftlich und dauerhaft am Markt als Unternehmen tätig oder im Haupterwerb als Freiberufler oder Selbständige tätig.
- Sie haben als Unternehmen Ihren Hauptsitz, als Soloselbständige, Soloselbständiger und Angehörige der Freien Berufe Ihren Wohnsitz in Baden-Württemberg.
- Sie sind bei einem deutschen Finanzamt gemeldet.
Unternehmen ist jede Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Hierzu zählen auch beispielsweise Künstler/ innen und gemeinnützige Sozialunternehmen, sofern diese aktiv am Wirtschaftsleben teilnehmen.
Als wirtschaftliche Tätigkeit wird üblicherweise der Verkauf von Produkten oder die Erbringung von Dienstleistungen zu einem bestimmten Preis auf einem bestimmten Markt angesehen.
Soloselbständige und Kleinstunternehmen mit unter fünf Beschäftigten sind nur insoweit antragsberechtigt, als dass sie mit ihrer selbständigen Tätigkeit im Haupterwerb tätig sind..
Bei akuten Engpässen in der Vereinskasse können auch Vereinsverantwortliche Kurzarbeitergeld für Vereinsangestellte oder Liquiditätshilfen und Steuerstundungen beantragen.
Zuständigkeit
Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg, Abteilung 4
finanzierungen@wm.bwl.de
Erforderliche Unterlagen
- Wenn Sie Mitglied einer Kammer (Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer) sind: Ihre Mitgliedsnummer. Auch wenn Sie kein Mitglied in einer dieser beiden Kammern sind und daher keine Mitgliedsnummer haben, werden Sie einen Antrag im beschriebenen Verfahren stellen können.
- Wenn Sie bereits Kontakt zur L-Bank hatten: Ihre Kundennummer.
- Handelsregisternummer (soweit vorhanden) und Umsatzsteuer-ID (ersatzweise Steuernummer).
- Ihre Bankverbindung.
- Informationen über ggf. bereits erhaltene Beihilfen im Sinne der Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 („Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“).
- Informationen zu weiteren staatlichen Hilfen, die Sie im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie erhalten oder beantragt haben.
Soweit Sie bereits eine vergleichbare Hilfe des Landes Baden-Württemberg, eines anderen Bundeslandes oder des Bundes in der für die Unternehmensgröße vorgesehenen maximalen Zuschusshöhe in Anspruch genommen wurde, sind Sie nicht mehr antragsberechtigt. Im Antragsformular sind entsprechende Angaben zu machen. Eine Doppelförderung ist nicht möglich. - Höhe Ihres Liquiditätsengpasses (berechnet auf drei Monate)
- Die Höhe des Liquiditätsengpasses für die drei auf die Antragstellung folgenden Monaten ist konkret zu beziffern. Anträge mit Angaben wie beispielsweise „noch nicht absehbar“ können nicht bearbeitet und somit nicht berücksichtigt werden. Bitte bewahren Sie die zugrundeliegenden Informationen zu Ihrer Berechnung bei Ihren Antragsunterlagen bis zum Ablauf der Verjährungsfristen eines gegebenenfalls erhaltenen Bewilligungsbescheides auf. Eine spätere Überprüfung der Berechnung wird nicht ausgeschlossen.
- Anzahl der Beschäftigten Ihres Unternehmens.