Anerkennung eines ausländischen Lehrerdiploms beantragen
Wenn Sie als Lehrkraft in Baden-Württemberg tätig werden möchten, müssen Sie Ihre im Ausland erworbenen Abschlüsse vorher anerkennen lassen.
Im Anerkennungsverfahren werden Ihre individuellen Qualifikationen mit einer baden-württembergischen Lehramtsausbildung verglichen.
keine
Ablauf
- Stellen Sie den Antrag auf Anerkennung schriftlich oder digital
- Nutzen Sie das zur Verfügung gestellte Formular.
- Fügen Sie alle erforderlichen Unterlagen bei.
Das Regierungspräsidium kann folgende Entscheidungen treffen:
- Es erkennt Ihren Lehramtsabschluss an.
- Es stellt fest, dass Ihr Lehramtsabschluss wesentliche Unterschiede zu einer baden-württembergischen Lehramtsbefähigung aufweist:
- Wenn Sie nur ein Fach studiert haben, müssen Sie ein zweites Fach an einer Hochschule nachholen oder die Kenntnis der wissenschaftlichen und didaktischen Inhalte eines zweiten Faches in einer Prüfung nachweisen.
Ist Ihre schulpraktische Ausbildung unterschiedlich zu der in Baden-Württemberg gewesen und Sie können dies auch nicht durch Berufserfahrung im Umfang von drei Jahren ausgleichen, ist eine Prüfung oder ein bis zu 12-monatiger Lehrgang notwendig. Die Entscheidung, ob Sie das eine oder das andere machen, treffen Sie.
Die Eignungsprüfung und der Anpassungslehrgang finden an den für die einzelnen Schularten zuständigen Seminaren für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte statt.
Sobald die Nachweise über den Ausgleich der wesentlichen Unterschiede erbracht worden sind, erkennt das Regierungspräsidium Ihren Lehramtsabschluss als gleichwertig an.
Als Ergebnis erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid.
Fristen
keine
Sollten Sie sich zum Ausgleich wesentlicher Unterschiede in der schulpraktischen Ausbildung für einen Anpassungslehrgang entscheiden, müssen Sie dies bis jeweils spätestens 1. August der Anerkennungsstelle bei Regierungspräsidium Tübingen mitteilen.
Der Anpassungslehrgang beginnt
- für die Lehrämter Gymnasium bzw. berufliche Schulen nach den Weihnachtsferien und
- für die Lehrämter Grundschule, Sekundarstufe I sowie Sonderpädagogik im Februar.
Kosten
zwischen EUR 50,00 und EUR 300,00
Rechtsgrundlage
- EU-EWR-Lehrerverordnung für Lehramtsabschlüsse eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem durch Abkommen gleichgestellten Staat
- Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Baden-Württemberg (BQFG-BW) für alle anderen ausländischen Lehramtsabschlüsse
Voraussetzungen
Sie haben eine abgeschlossene Lehramtsausbildung, mit der Sie in Ihrem Herkunftsland im öffentlichen Schuldienst arbeiten dürfen.
Hinweis: Sie brauchen ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache. Notwendig sind Sprachkenntnisse auf dem Niveau C2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER). Möglich ist auch das Niveau C1 (GER) verbunden mit der erfolgreichen Teilnahme an einem Sprachkolloquium. Dies ist eine Voraussetzung für die die Einstellung als Lehrkraft. Das Regierungspräsidium Tübingen empfiehlt daher, frühzeitig einen Sprachkurs abzuschließen und ein entsprechendes Dokument mit dem Anerkennungsantrag oder nachträglich vorzulegen.
Zuständigkeit
Regierungspräsidium Tübingen
Erforderliche Unterlagen
- Allgemeine Hochschulreife
- Lehramtsdiplom, Zeugnis, Unterrichtserlaubnis mit Notenaufstellung
- Studienindex, „Diploma Supplement“,„Transcript of Records"
- Bescheinigung über die Dauer und Art bisher ausgeübter beruflicher Tätigkeiten als Lehrkraft nach abgeschlossener Lehrerausbildung
- Geburtsurkunde
- Reisepass
- soweit vorhanden
- Heiratsurkunde, Scheidungsurkunde
- Aufenthaltsgenehmigung
Eine Bearbeitung kann nur mit dem vollständig ausgefüllten Antragsformular sowie mit den vollständig vorgelegten Unterlagen erfolgen. Gerne können Sie uns Ihren Antrag zusammen mit den erforderlichen Dokumenten elektronisch übermitteln. In diesem Falle schicken Sie uns den Antrag und die amtlich beglaubigten Übersetzungen an folgende Adresse: .
Bitte beachten Sie, dass hier nur PDF-Dateien akzeptiert werden können. Als PDF senden Sie uns bitte das eingescannte Original und, sofern die Unterlagen nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, die deutsche amtlich beglaubigte Übersetzung zu und beschriften die einzelnen PDFs mit einer Bezeichnung des jeweiligen Inhalts.
Sie können uns Ihren Antrag und Ihre Unterlagen auch per Post zusenden. In diesem Fall senden Sie uns Kopien Ihrer Originaldokumente und, sofern die Unterlagen nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, die Kopien der amtlich beglaubigten Übersetzungen.
Legen Sie Ihrem Antrag keine Originaldokumente bei!
Die Übersetzungen müssen von einer öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscherin oder Übersetzerin oder einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer erstellt werden. Die Vorlage der Originale kann verlangt werden.
Die Beglaubigung ist eine amtliche Bescheinigung, dass eine Kopie mit dem Original übereinstimmt.