Beschäftigung einer Haushaltshilfe auf Minijob-Basis melden

Das Haushaltsscheck-Verfahren ist ein vereinfachtes Melde- und Beitragsverfahren zur Sozialversicherung für Privathaushalte.

Den Haushaltsscheck müssen Sie ausfüllen, wenn

  • Sie eine Haushaltshilfe auf Minijob-Basis an- oder abmelden möchten oder
  • Sie Änderungen der Beschäftigungsdaten an die Minijob-Zentrale schicken müssen.

Minijobs in Privathaushalten sind eine spezielle Form der geringfügigen Beschäftigung. Sie werden staatlich durch niedrige Sozialabgaben, eine pauschale Lohnsteuer und eine Steuerermäßigung besonders gefördert.

Mit dem Haushaltsscheck meldet der Arbeitgeber die wesentlichen Daten zu der Beschäftigung im privaten Haushalt. Auf dieser Grundlage berechnet die Minijob-Zentrale die Sozialversicherungsbeiträge, Umlagen und Steuern. Sie zieht diese Abgaben per Lastschrift halbjährlich von Ihrem Konto ein. Die Minijob-Zentrale übernimmt auch die Meldung zur gesetzlichen Unfallversicherung und den Einzug der Unfallversicherungsbeiträge.

Familienangehörige als Haushaltshilfe:

  • Auch ein naher Verwandter kann einen Minijob als Haushaltshilfe bei Ihnen ausüben, der bei der Minijob-Zentrale zu melden ist. Allerdings wird dann überprüft, ob der Arbeitsvertrag nur zum Schein abgeschlossen wurde oder ob die Tätigkeit lediglich eine familienhafte Mithilfe darstellt.
  • Ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis unter Ehegatten ist in der Regel nicht möglich. Gleiches gilt für Kinder, die im elterlichen Haushalt Dienste leisten, solange sie dem Haushalt angehören und von den Eltern unterhalten werden.

Halbjahresscheck:

Wenn Sie Ihrer Haushaltshilfe anstelle eines gleichbleibenden festen Betrages das Arbeitsentgelt monatlich in unterschiedlicher Höhe zahlen, müssten Sie rein rechtlich jeweils einen neuen Haushaltsscheck einreichen.

  • Zur Entlastung von dieser bürokratischen Pflicht können Sie einen Halbjahresscheck nutzen. Der Vordruck umfasst einen Zeitraum von einem Kalenderhalbjahr. Sie tragen einfach die zutreffenden Monate ein und bescheinigen die wechselnden Verdienste.
  • Wenn Sie bereits bei Ihrer Anmeldung auf dem „normalen“ Haushaltsscheck angeben, dass das gezahlte Arbeitsentgelt monatlich schwankt, erhalten Sie automatisch von der Minijob-Zentrale einen Halbjahresscheck.

Änderungsscheck:

  • Mit dem Änderungsscheck teilen Sie der Minijob-Zentrale mit, wenn sich beispielsweise die Höhe des Verdienstes Ihrer Haushaltshilfe, die Bankverbindung oder eine Kontaktadresse geändert hat.

Meldungen und Bescheinigungen:

  • Die Minijob-Zentrale meldet bei Beginn und Ende der Beschäftigung und zum Jahresende die sich aus dem Haushaltsscheck-Verfahren ergebenden individuellen Daten eines jeden Beschäftigten an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung.
  • Die Haushaltshilfe erhält darüber eine schriftliche Mitteilung. Außerdem übermittelt die Minijob-Zentrale der Unfallversicherung die Daten zum Privathaushalt.
  • Sie erhalten von der Minijob-Zentrale:
    • vor dem jeweiligen Fälligkeitstermin einen Bescheid über die Höhe der einzuziehenden Abgaben für den entsprechenden Abgabenzeitraum und
    • nach Ablauf eines Kalenderjahres eine Bescheinigung für das Finanzamt, die den Zeitraum, für den Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt wurden, sowie die Höhe des im Vorjahr gezahlten Arbeitsentgelts und der darauf entfallenden Abgaben angibt.

Haushaltsscheck-Rechner:

  • Die Höhe der Abgaben an die Minijob-Zentrale sowie die Ermäßigung der Einkommensteuer lassen sich mit dem Haushaltsscheck-Rechner einfach ermitteln.
  • Grundsätzlich gilt: Für den Privathaushalt betragen die Abgaben des Arbeitgebers an die Minijob-Zentrale maximal 14,69 Prozent des Brutto-Arbeitsentgelts. Monatlich maximal EUR 66,11 (450,00 x 14,69 Prozent).
  • Entscheidet sich der Arbeitnehmer für die volle Rentenversicherungspflicht, wird außerdem ein Anteil seines Lohns an die Minijob-Zentrale gezahlt, höchstens EUR 61,20 (450,00 x 13,6 Prozent) pro Monat.

Wenn Sie die Beschäftigung bei der Minijob-Zentrale nicht melden, ist dies eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einer Geldbuße bis zu einer Höhe von EUR 5.000 geahndet werden.

Ablauf

Den Haushaltsscheck können Sie schriftlich ausfüllen oder online abschicken.

Wenn Sie den Haushaltscheck schriftlich ausfüllen:

  • Laden Sie sich das Formular herunter und drucken Sie es aus. 
  • Füllen Sie es aus und senden Sie es per Post an die Minijob-Zentrale. Sie können den Haushaltsscheck auch telefonisch bei der Minijob-Zentrale anfordern.
  • Auf dem Haushaltsscheck werden neben den Daten des Arbeitgebers und Arbeitnehmers auch der Beschäftigungsbeginn sowie das monatliche Arbeitsentgelt eingetragen. Er dient zugleich als SEPA-Basislastschriftmandat für die Abbuchung der fälligen Abgaben.
  • Die Minijob-Zentrale zieht Ihnen automatisch zu den Fälligkeitsterminen den entsprechenden Betrag ab.

Wenn Sie den Haushaltscheck online machen:

  • Gehen Sie auf die Website der Minijob-Zentrale und folgen Sie den Anweisungen.
  • Auf dem Haushaltsscheck werden neben den Daten des Arbeitgebers und Arbeitnehmers auch der Beschäftigungsbeginn sowie das monatliche Arbeitsentgelt eingetragen. Erfasst werden auch die Daten zum SEPA-Basislastschriftmandat für die Abbuchung der fälligen Abgaben.
  • Die Minijob-Zentrale übersendet Ihnen das SEPA-Lastschriftmandat zur Unterschrift und zieht Ihnen automatisch zu den Fälligkeitsterminen den entsprechenden Betrag ab.

Hinweis: Die Rentenversicherungsnummer der Haushaltshilfe wird von der Deutschen Gesetzlichen Rentenversicherung vergeben. Die Nummer steht auf dem Sozialversicherungsausweis der Haushaltshilfe. Ist diese nicht bekannt, sind im Haushaltsscheck Geburtsname, Geburtsdatum, Geschlecht und Geburtsort der/des Beschäftigten einzutragen.

Fristen

Fälligkeitstermine für Haushalte:

  • am 31. Juli für das erste Halbjahr und
  • am 31. Januar für das zurückliegende zweite Halbjahr.

Halbjahrescheck wegen monatlich schwankender Verdienste:

  • bis 30. Juni für das erste Halbjahr und bis 31. Dezember für das zweite Halbjahr.

Rechtsgrundlage

Voraussetzungen

Die Anwendung des Haushaltsscheck-Verfahrens setzt voraus, dass

  • die Entgeltgrenze für geringfügig Beschäftigte (EUR 450,00 monatlich) eingehalten wird,
  • der Arbeitgeber ein privater Haushalt ist und
  • die haushaltsnahen Arbeiten normalerweise durch Angehörige des Haushaltes erledigt werden:
    • Kochen,
    • Putzen,
    • Wäsche waschen,
    • Bügeln,
    • Einkaufen,
    • Gartenarbeiten,
    • Betreuung von Kindern, Senioren, kranken und pflegebedürftigen Menschen.

Keine Handwerkerarbeiten wie beispielsweise Maurer- oder Elektrikerarbeiten.

Zuständigkeit

Minijob-Zentrale der Bundesknappschaft

Erforderliche Unterlagen

keine