Berufliche Bildung - Begabte nach Ausbildung im Dualen System fördern (Weiterbildungsstipendium)
Sie möchten sich beruflich weiterbilden?
Dann können Sie ein Stipendium für berufsbegleitende Weiterbildungen erhalten.
Das Stipendium unterstützt Sie für drei Jahre.
Sie erhalten es ab dem Tag, an dem Sie in die Begabtenförderung aufgenommen werden. Unabhängig vom konkreten Aufnahmetag gilt das Kalenderjahr der Aufnahme als erstes Förderungsjahr. Das Stipendium endet am 31. Dezember des übernächsten Jahres.
Jährlich bekommen Sie Zuschüsse von bis zu 2.000 EUR für beliebig viele Weiterbildungen. Pro Weiterbildung müssen Sie in der Regel einen Eigenanteil von 10 Prozent selbst tragen.
Das Förderprogramm führt die Stiftung Begabtenförderungswerk berufliche Bildung gGmbH (SBB) im Auftrag der Bundesregierung durch.
Ablauf
Das Verfahren ist zweistufig:
1. Bewerbung für das Stipendium und Aufnahme in die Förderung
Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle, wie Sie sich bewerben müssen. Klären Sie, ob Sie die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen. Diese informiert Sie über die weitere Vorgehensweise.
2. Auswahl der konkreten Weiterbildung und Beantragung der Förderung
Wenn Sie ein Stipendium bekommen haben, können Sie sich eine Weiterbildungsmaßnahme suchen und dafür eine Förderung beantragen.
Für jede einzelne Weiterbildungsmaßnahme müssen Sie einen eigenen Förderantrag stellen. Die zuständige Stelle prüft, ob die Maßnahme förderfähig ist.
Förderfähig sind beispielsweise:
- berufs- und fachbezogene Kurse und Lehrgänge
- Vorbereitungskurse auf Prüfungen der beruflichen Aufstiegsfortbildung (beispielsweise Meister, Techniker, Betriebswirt)
- Seminare zum Erwerb fachübergreifender und sozialer Kompetenzen (beispielsweise Fremdsprachen, EDV, Mitarbeiterführung)
- berufsbegleitende Studiengänge, die auf der Ausbildung oder der aktuellen Berufstätigkeit aufbauen
Zuschüsse können Sie erhalten für:
- Kosten der Weiterbildung
- Fahrtkosten
- Aufenthaltskosten
- Notwendige Arbeitsmittel
Nicht gefördert werden unter anderem:
- Vollzeitstudiengänge ohne begleitendes Arbeitsverhältnis
- Zweitausbildungen
- Vorbereitungslehrgänge auf allgemeinbildende Schulabschlüsse
Ist die Maßnahme förderfähig, schließt die zuständige Stelle mit Ihnen eine Fördervereinbarung ab. Darin wird festgelegt, wann und in welchen Raten die Förderung ausbezahlt wird.
Fristen
Jede zuständige Stelle setzt unterschiedliche Bewerbungstermine fest. Erkundigen Sie sich frühzeitig danach.
Die Förderung für eine Weiterbildungsmaßnahme müssen Sie rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme beantragen. Eine nachträgliche Förderung ist nicht möglich.
Kosten
keine
Rechtsgrundlage
Voraussetzungen
Die Voraussetzungen sind:
- Sie sind zum Aufnahmezeitpunkt jünger als 25 Jahre. Für bestimmte Zeiten wie Elternzeit, Grundwehrdienst oder den Besuch einer beruflichen Vollzeitschule können Ihnen bis zu 3 Jahre angerechnet werden.
- Sie haben eine Ausbildung im Dualen System abgeschlossen.
- Ihr Abschluss ist nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung anerkannt.
- Sie sind
- mindestens 15 Stunden pro Woche beschäftigt,
- selbständig tätig oder
- als Arbeit suchend gemeldet.
- Sie haben
- bei der Abschlussprüfung mindestens 87 Punkte erzielt,
- bei mehreren Prüfungsteilen eine Durchschnittsnote von 1,9 oder besser erzielt,
- in einem überregionalen beruflichen Leistungswettbewerb einen der ersten drei Plätze erreicht oder
- Ihre Berufsschule oder Ihr Arbeitgeber hat Sie mit einer Begründung für das Stipendium vorgeschlagen.
Hinweis: Auch wenn Sie diese Kriterien erfüllen, haben Sie keinen Anspruch auf Förderung. Gibt es mehr Bewerbungen als Stipendienplätze, entscheidet ein Auswahlverfahren.
Achtung: Wenn Sie während des Stipendiums ein akademisches Studium ohne begleitendes Arbeitsverhältnis von mindestens 15 Stunden pro Woche beginnen, scheiden Sie aus dem Programm aus.
Bitte beachten Sie im Einzelnen das Auswahlverfahren der zuständigen Stelle.
Nicht aufgenommen werden:
- Studierende in Vollzeit ohne begleitendes Arbeitsverhältnis von mindestens 15 Stunden pro Woche
- Personen mit Hochschulabschluss
- Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer, die weniger als 15 Stunden pro Woche arbeiten
- Personen, die 28 Jahre oder älter sind
Zuständigkeit
die Kammer oder andere Stelle, bei der das Ausbildungsverhältnis eingetragen war
Erforderliche Unterlagen
Erkundigen Sie sich frühzeitig bei der zuständigen Stelle.
Lebenslagen dieses Verfahrens
Zuständige Verwaltungsstellen
- Architektenkammer Baden-Württemberg
- Bezirksärztekammer Nordwürttemberg
- Handwerkskammer Region Stuttgart
- Industrie- und Handelskammer Region Stuttgart
- Landesapothekerkammer Baden-Württemberg
- Landestierärztekammer Baden-Württemberg
- Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg
- Landesärztekammer Baden-Württemberg
- Notarkammer Baden-Württemberg
- Rechtsanwaltskammer Stuttgart
- Steuerberaterkammer Stuttgart