Auszubildende zur Zwischenprüfung anmelden
Um bereits im Laufe der Ausbildung den Ausbildungsstand der Auszubildenden zu ermitteln, müssen diese in den meisten anerkannten Ausbildungsberufen eine Zwischenprüfung ablegen. Mit der Zwischenprüfung sollen eventuelle Wissenslücken deutlich werden, die in der verbleibenden Ausbildungszeit geschlossen werden können.
Für Auszubildende ist die Teilnahme an der Zwischenprüfung Zulassungsvoraussetzung für die Abschlussprüfung.
Die Industrie- und Handelskammern bieten in der Regel zweimal jährlich Zwischenprüfungen für die kaufmännischen und technischen Ausbildungsberufe an. Die Frühjahrsprüfung findet zwischen Februar und April, die Herbstprüfung zwischen September und Oktober statt.
In Handwerksberufen müssen die Auszubildenden eine oder zwei Zwischenprüfungen ablegen - je nach Ausbildungsberuf.
Tipp: In der jeweiligen Ausbildungsordnung können Sie sich über die Anzahl und den Zeitpunkt der vorgeschriebenen Zwischenprüfungen informieren.
Für die Teilnahme an der Zwischenprüfung müssen Sie die Auszubildenden freistellen.
Ablauf
Als Ausbildungsbetrieb werden Sie in der Regel durch die zuständige Kammer aufgefordert, die Auszubildenden bis zu einem bestimmten Tag zur Zwischenprüfung anzumelden.
Der Aufforderung beigefügt sind die für die Anmeldung notwendigen Formulare.
Füllen Sie sie aus und schicken Sie sie an die zuständige Stelle zurück.
Nach Ihrer Anmeldung schickt die zuständige Kammer eine Einladung zur Teilnahme an der Zwischenprüfung an Ihren Betrieb. Sie müssen die Einladung an die Auszubildenden weitergeben.
Hat der bzw. die Auszubildende die Zwischenprüfung bestanden, bekommt er bzw. sie das Ergebnis der Prüfung in einer Teilnahmebescheinigung mitgeteilt.
Rechtsgrundlage
- § 48 Berufsbildungsgesetz (BBiG) (Zwischenprüfungen)
- § 39 Gesetz zur Ordnung des Handwerks (HwO) (Prüfungswesen)
Voraussetzungen
Zur Zwischenprüfung im Frühjahr werden Auszubildende eingeladen,
- deren Ausbildung zwischen dem 1. Oktober und dem 30. April begonnen hat oder
- deren Ausbildung vor dem 1. Oktober begonnen hat, die aber bisher noch nicht an der Zwischenprüfung teilgenommen haben.
Zur Zwischenprüfung im Herbst werden Auszubildende eingeladen,
- deren Ausbildung zwischen dem 1. Mai und dem 30. September begonnen hat (mit einer zweijährigen Regelausbildungszeit) oder
- deren Ausbildung vor dem 1. Mai begonnen hat, die aber bisher noch nicht an der Zwischenprüfung teilgenommen haben.
Hinweis: In den Druck- und Medienberufen findet die Zwischenprüfung nur im Frühjahr statt.
Zuständigkeit
die für Ihr Unternehmen zuständige Kammer
- Industrie- und Handelskammer
- Handwerkskammer
- Ärztekammer
- weitere für die Ausbildung zuständige Stellen
Erforderliche Unterlagen
- die von der zuständigen Kammer zugesandten Anmeldevordrucke
- gegebenenfalls Kopie der ärztlichen Bescheinigung über die erste Nachuntersuchung
Lebenslagen dieses Verfahrens
Zuständige Verwaltungsstellen
- Architektenkammer Baden-Württemberg
- Handwerkskammer Region Stuttgart
- Industrie- und Handelskammer Region Stuttgart
- Landesapothekerkammer Baden-Württemberg
- Landestierärztekammer Baden-Württemberg
- Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg
- Landesärztekammer Baden-Württemberg
- Notarkammer Baden-Württemberg
- Rechtsanwaltskammer Stuttgart
- Regierungspräsidium Stuttgart
- Steuerberaterkammer Stuttgart