Ausbildungsförderung für Schüler für Ausbildung im Ausland beantragen
Sie sind Schülerin oder Schüler eines Gymnasiums, einer Fachoberschule oder einer Berufsfachschule? Dann können Sie bei einer Ausbildung oder einem Praktikum im Ausland BaföG erhalten.
Notwendige Ausgaben für Hin- und Rückfahrten zur Ausbildungsstätte erhalten Sie zusätzlich. Diese zusätzlichen Leistungen werden je nach Einzelfall als Zuschuss oder Bankdarlehen geleistet. Ein Bankdarlehen müssen Sie später zurückzahlen, einen Zuschuss nicht.
Hinweis: Der Besuch von Berufsaufbauschulen und Abendgymnasien wird nicht gefördert.
Auf den Seiten des Bundesministeriums für Bildung und Forschung finden Sie eine Liste der zuständigen Ämter.
Ablauf
Sie müssen einen schriftlichen Antrag stellen. Die Antragsformulare können Sie persönlich, telefonisch oder schriftlich bei der zuständigen Stelle anfordern. Auf den Seiten des Bundesministeriums für Bildung und Forschung stehen sie auch zum Download zur Verfügung. Die ausgefüllten Formblätter können Sie persönlich abgeben oder mit der Post schicken. Sie haben auch die Möglichkeit, den BAföG-Antrag online auszufüllen.
Sie erhalten einen schriftlichen Bescheid. Bei positiver Entscheidung wird Ihnen der Förderbetrag monatlich im Voraus auf Ihr Konto überwiesen.
Fristen
Die Förderung sollten Sie mindestens sechs Monate vor Beginn des Auslandsaufenthaltes beantragen.
Kosten
keine
Rechtsgrundlage
- § 5 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) (Ausbildung im Ausland)
- § 6 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) (Förderung der Deutschen im Ausland)
- § 8 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) (Staatsangehörigkeit)
- § 12 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) (Bedarf für Schüler)
- § 16 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) (Förderungsdauer im Ausland)
Voraussetzungen
Voraussetzungen für eine Förderung sind:
- förderungsfähige Ausbildung
Diese müssen z.B. mit folgenden deutschen Ausbildungsgängen gleichwertig sein:- Gymnasien ab Klasse 11
- höhere Fachschulen, Akademien
- Berufsfachschulklassen
- Staatsangehörigkeit:
- deutsch
- EU-/EWR (gilt auch für Ehemänner und Ehefrauen sowie deren Kinder)
- andere Ausländerinnen und Ausländer, wenn eine Bleibeperspektive in Deutschland besteht (z.B. wenn eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt vorliegt)
Zuständigkeit
abhängig vom Gastland: bestimmte Ämter für Ausbildungsförderung
Erforderliche Unterlagen
keine; die zuständige Stelle kann im Einzelfall neben den Formularen weitere Unterlagen verlangen.