Ausbildungsförderung - Änderung persönlicher Daten dem Bundesverwaltungsamt mitteilen
Wenn Sie Ausbildungsförderung erhalten haben, müssen Sie dem Bundesverwaltungsamt jeden Wohnungswechsel und jede Namensänderung mitteilen. Versäumen Sie das, müssen Sie einen Pauschalbetrag für den Aufwand der Anschriftenermittlung zahlen. Das gilt auch, wenn es beispielsweise aus Vergesslichkeit passiert. Eine Mitteilung an das für Sie bis zum Förderungsende zuständige Amt für Ausbildungsförderung reicht nicht aus.
Die Rückzahlung des Darlehensanteils der Förderung beginnt fünf Jahre nach dem Ende Ihrer BAföG-Förderungshöchstdauer. Vom Bundesverwaltungsamt erhalten Sie etwa sechs Monate vor dem Rückzahlungsbeginn einen Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid. Dieser stellt die Höhe der Darlehensschuld und die Förderungshöchstdauer fest. Zugleich werden darin der Rückzahlungszeitpunkt und die Höhe der Raten festgesetzt.
Hinweis für freigestellte Darlehensnehmer
Das Bundesverwaltungsamt kann Sie in der Rückzahlungsphase auf Antrag wegen geringen Einkommens für eine bestimmte Dauer von der Rückzahlungsverpflichtung freistellen. Eine Freistellung können Sie nur für Rückzahlungsraten erhalten, die noch nicht fällig geworden sinde . Jede Änderung der Familien- und Einkommensverhältnisse müssen Sie dem Bundesverwaltungsamt sofort schriftlich oder über das BAföG-Onlineformular "Änderungsmitteilung" mitteilen.
Ablauf
Sie können dem Bundesverwaltungsamt die geänderten Daten telefonisch, schriftlich oder online übermitteln.
Erforderliche Angaben sind bei Umzug, Heirat oder Scheidung:
- Name und, soweit zutreffend, früherer Name
- Vorname
- Geburtsdatum
- falls bereits Briefverkehr mit dem BVA besteht: Geschäftszeichen
- Förderungsnummer (z.B. aus dem letzten BAföG-Bescheid)
- neue und alte Anschrift
Kosten
Keine
Wenn Sie die Mitteilung versäumen: EUR 25,00 oder mehr, je nach Aufwand der Anschriftenermittlung
Rechtsgrundlage
§ 12 Darlehensverordnung (DarlehensV) (Mitteilungspflichten des Darlehensnehmers)
Voraussetzungen
Sie haben Ausbildungsförderung erhalten.
Zuständigkeit
das Bundesverwaltungsamt (BVA)
Erforderliche Unterlagen
keine