Arbeitslosengeld I und II: Veränderungsmitteilung abgeben
Als Bezieherin oder Bezieher von Arbeitslosengeld und Arbeitslosengeld II müssen Sie jede Änderung Ihrer persönlichen Daten der zuständigen Stelle mitteilen. Diese Mitteilungen sind wichtig, damit Sie die Ihnen zustehenden Leistungen in korrekter Höhe erhalten.
Auch als Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft müssen Sie jede Änderung Ihrer Daten mitteilen. Die Mitteilungspflicht kann die Vertreterin oder der Vertreter der Bedarfsgemeinschaft für die Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft wahrnehmen.
Hinweis: Die Mitteilungspflicht gilt auch bei Änderungen, die sich rückwirkend auf die Leistung auswirken können. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn Sie rückwirkend eine Rente bewilligt bekommen.
Ablauf
Sie können die Mitteilung abgeben:
- persönlich
- schriftlich oder
- telefonisch: Bei einer telefonischen Mitteilung müssen Sie möglicherweise eine schriftliche Bestätigung nachreichen.
Tipp: Verwenden Sie das Formular für die Veränderungsmitteilung, das Sie bereits bei Ihrer Arbeitslosmeldung von Ihrer zuständigen Agentur für Arbeit erhalten.
Die Agentur für Arbeit erfasst die Veränderungen Ihrer Daten. Sollten sich daraus Änderungen für Sie ergeben, informiert Sie die Agentur für Arbeit darüber mit einem neuen Leistungsbescheid.
Hinweis: Achten Sie auf die Vollständigkeit und Richtigkeit Ihrer Angaben. Sie müssen möglichweise zu Unrecht erhaltene Leistungen zurückerstatten
- bei unvollständigen oder falschen Angaben oder
- wenn Sie die Änderungen nicht oder nicht schnellst möglich mitteilen.
Außerdem erfüllen Sie möglicherweise einen Ordnungswidrigkeiten- oder Straftatbestand.
Fristen
schnellst möglich, wenn sich bei Ihnen etwas ändert
Kosten
für die Änderungen erfassen: keine
Hinweis: Wenn Sie Änderungen mitteilen, kann sich das auf die Höhe von Arbeitslosengeld und Arbeitslosengeld II auswirken. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn Sie einen Nebenverdienst haben.
Rechtsgrundlage
- §§ 56 - 62 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) (Mitwirkungspflichten)
- §§ 309 - 319 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) (Meldepflichten, Anzeige- und Bescheinigungspflichten, Auskunftspflichten)
- §§ 60 - 67 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) (Mitwirkungspflichten)
Voraussetzungen
Ihre meldepflichtigen Daten ändern sich.
Zu den meldepflichtigen Daten gehören beispielsweise:
- Sie ziehen um.
Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld II: Klären Sie, ob der zuständige Träger auch die Aufwendungen für die neue Unterkunft übernimmt. Tun Sie dies unbedingt, bevor Sie einen neuen Mietvertrag unterschreiben - Sie beginnen eine Nebenbeschäftigung.
Sie müssen die Aufnahme einer Nebenbeschäftigung anzeigen. Nur Sie selbst sind dazu verpflichtet. Verlassen Sie sich deshalb nicht auf mögliche Zusagen anderer Personen, dass diese Ihre Beschäftigungsaufnahme anzeigen. Das gilt auch für selbständig Tätige und mithelfende Familienangehörige. - Sie beantragen oder beziehen andere Leistungen.
zum Beispiel:- Mutterschaftsgeld oder ähnliche Leistungen oder
- Renten aller Art, vor allem eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
- Ihr Name oder Familienstand ändert sich.
Beispiele sind:- Sie heiraten, gehen eine eheähnliche Gemeinschaft oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft ein oder
- Sie lassen sich scheiden beziehungsweise trennen sich von Ihrer Partnerin oder Ihrem Partner.
- Sie sind krank oder aufgrund anderer Umstände für längere Zeit nicht vermittelbar.
Waren Sie krank, müssen Sie sich wieder als arbeitsfähig melden. - Sie sind fern Ihres Wohnorts, zum Beispiel im Urlaub.
- als Empfängerin oder Empfänger von Arbeitslosengeld II: zusätzlich alle Änderungen, die die Bedarfsgemeinschaft betreffen, z.B.
- Einkommens- und Vermögensverhältnisse auch der Kinder und der Partnerin oder des Partners
Beispiele:- Ein Mitglied Ihrer Bedarfsgemeinschaft, das bisher kein eigenes Einkommen hatte, beginnt eine entgeltliche Beschäftigung.
- Sie oder andere Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft erhalten Erträge aus Vermögen (z.B. Zinsen oder Dividenden) oder Steuererstattungen.
- Die Anzahl der Personen ändert sich, die in der Bedarfsgemeinschaft leben.
- Die Höhe der Miete ändert sich.
- Einkommens- und Vermögensverhältnisse auch der Kinder und der Partnerin oder des Partners
Zuständigkeit
- für Empfängerinnen und Empfänger von Arbeitslosengeld: die örtlich zuständige Agentur für Arbeit
- für Empfängerinnen und Empfänger von Arbeitslosengeld II: die örtlich zuständige Arbeitsgemeinschaft
Wenn keine Arbeitsgemeinschaft eingerichtet ist:
- die örtlich zuständige Agentur für Arbeit und
- die Stadtverwaltung des Stadtkreises oder das Landratsamt des Landkreises (Sozialamt)
Hinweis: In den Landkreisen Biberach, Bodenseekreis, Ortenaukreis, Tuttlingen und Waldshut sind für alle Leistungen der Grundsicherung einschließlich der Leistungen im Rahmen des Arbeitslosengeld II allein die Landratsämter zuständig.
Erforderliche Unterlagen
möglicherweise Nachweise über das, was sich bei Ihnen ändert