Zwangsverheiratung verhindern
Zwangsverheiratung ist in Deutschland eine Straftat.
Die Rechte von Opfern einer Zwangsverheiratung sind:
- Eigenes Wiederkehrrecht für Betroffene von Zwangsverheiratung: Wenn Sie außerhalb Deutschlands zu einer Heirat gezwungen und an der Rückkehr nach Deutschland gehindert wurden, können Sie unter Umständen ein eigenes Rückkehrrecht geltend machen. Sie müssen den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis binnen drei Monaten nach Wegfall der Zwangslage, spätestens jedoch fünf Jahre nach der Ausreise stellen. In diesem Fall können Sie die Aufenthaltserlaubnis auch erhalten, wenn Sie Ihren Lebensunterhalt in Deutschland nicht selbst sichern können.
- Längere Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels: Wenn Sie als Opfer einer Zwangsverheiratung bereits mindestens acht Jahre in Deutschland gelebt haben und mindestens sechs Jahre eine Schule besucht haben, erlischt Ihr noch gültiger Aufenthaltstitel während eines Auslandsaufenthaltes erst drei Monate nach Wegfall der Zwangslage, spätestens nach zehn Jahren Abwesenheit aus Deutschland.
- Längere Antragsfrist für die Aufhebung einer Ehe: Die Antragsfrist für eine Aufhebung der Ehe wurde im Fall von Zwangsverheiratung von einem auf drei Jahre nach Beendigung der Zwangslage verlängert.
Tipp: Wenn Sie glauben, von Zwangsverheiratung bedroht zu sein, können Sie den "virtuellen Dokumentensafe im Servicekonto dieses Serviceportals" für sich nutzen. Sie können dort vorsorglich Kopien z.B. Ihrer Ausweispapiere, Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Bescheinigungen, Zeugnisse und Unterlagen oder wichtige Telefonnummern hinterlegen.
Ablauf
Wenden Sie sich schnellstmöglich an eine Beratungsstelle. Sie werden dort psychologisch unterstützt und über Ihre rechtlichen Möglichkeiten informiert.
Wenn Sie minderjährig sind, können Sie sich auch an das zuständige Jugendamt wenden.
In Notfällen oder wenn Sie beispielsweise akut von Gewalt bedroht sind, können Sie die Polizei einschalten.
Fristen
keine
Kosten
keine
Rechtsgrundlage
- § 237 Strafgesetzbuch (StGB) (Zwangsheirat)
- § 37 Absatz 2a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Recht auf Wiederkehr)
- § 51 Absatz 4 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts)
- § 1317 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Antragsfrist für die Aufhebung der Ehe)
Voraussetzungen
Sie sind Opfer von Zwangsverheiratung oder von Zwangsverheiratung bedroht.
Zuständigkeit
- Beratungsstellen verschiedener Vereine und Organisationen oder
- bei Minderjährigen: das örtliche Jugendamt
Jugendamt ist,- wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
- wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt
Hinweis: Die Städte Konstanz und Villingen-Schwenningen nehmen die Aufgaben als örtlicher Träger der Jugendhilfe selbst wahr.
Erforderliche Unterlagen
keine