Personenbezogene Daten - Sperrung beantragen
Öffentliche und nicht-öffentliche Stellen speichern personenbezogene Daten. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie die Sperrung dieser Daten verlangen.
Nach einer Sperrung darf die verantwortliche Stelle diese Daten nur noch eingeschränkt nutzen oder übermitteln.
Hinweis: Sie haben nur in bestimmten Fällen einen Anspruch auf Sperrung:
- gegenüber dem Landtag: nur soweit er in Verwaltungsangelegenheiten tätig wird
- gegenüber dem Rechnungshof und den staatlichen Rechnungsprüfungsämtern: nur außerhalb ihrer Prüfungstätigkeiten
- gegenüber dem Südwestrundfunk: nur außerhalb des journalistisch-redaktionellen Bereichs
Ablauf
Die zuständige Stelle muss die Daten von sich aus sperren. Ein Antrag hat daher nur Anstoßfunktion. Sie können die Sperrung formlos, schriftlich, mündlich, telefonisch oder elektronisch bei der speichernden Stelle beantragen. Über den Antrag entscheidet die jeweilige Stelle nach Prüfung.
Tipp: Sie können sich auch gleich oder bei (teilweiser) Ablehnung Ihres Antrags an die zuständige Datenschutzkontrollstelle wenden.
Hinweis: Die zuständige Stelle muss die Datenempfänger in bestimmten Fällen darüber benachrichtigen, z.B. um Ihre schutzwürdigen Interessen zu wahren.
Fristen
keine
Im Ihrem Interesse sollten Sie den Sperrungsanspruch umgehend geltend machen, sobald Ihnen ein Grund für die mögliche Sperrung bekannt geworden ist.
Kosten
keine
Rechtsgrundlage
- § 20 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) (Öffentliche Stellen des Bundes)
- § 35 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) (nicht-öffentliche Stellen)
- § 12 Bundesverfassungsschutzgesetz (BverfSchG) (Bundesamt für Verfassungsschutz)
- § 25 Bundespolizeigesetz (BPolG) (Vorladung)
- § 32 Bundeskriminalamtsgesetz (BKAG) (Bundeskriminalamt)
- § 33 Bundeskriminalamtsgesetz (BKAG) (Bundeskriminalamt)
- § 24 Landesdatenschutzgesetz (LDSG) (Öffentliche Stellen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts)
- § 46 Abs. 2 Polizeigesetz (PolG) (Abweichende Regelung für die Landespolizei)
- § 14 Landesverfassungsschutzgesetz (LVSG) (Landesamt für Verfassungsschutz)
Voraussetzungen
Eine Sperrung ist in folgenden Fällen möglich:
- Sie halten die Daten für falsch und es lässt sich nicht feststellen, ob die Daten richtig oder falsch sind.
Das gilt nicht im Polizei- und im Verfassungsschutzbereich. - Sie nehmen an, dass durch eine Löschung der Daten Ihre schutzwürdigen Interessen beeinträchtigt würden.
- Eine Löschung ist wegen der besonderen Speicherart nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich.
- Die öffentliche Stelle speichert unzulässig Daten über Sie in Akten oder
- Ihre in Akten gespeicherten Daten sind nicht mehr erforderlich, um die Aufgabe zu erfüllen.
- Das Vernichten der gesamten Akte kommt nicht in Betracht. Ohne die Sperrung sind Ihre schutzwürdigen Interessen beeinträchtigt.
Hinweis: Bei nicht-öffentlichen Stellen tritt die Sperrung an die Stelle einer Löschung, soweit der Löschung gesetzliche oder vertragliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen.
Zuständigkeit
- für den Antrag auf Sperrung:
- die Stelle, die die Daten speichert oder
- die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit oder
- der Landesbeauftragte für den Datenschutz oder
- der Rundfunkbeauftragte für den Datenschutz oder
- für die Sperrung der Daten: die Stelle, die die Daten speichert
Erforderliche Unterlagen
grundsätzlich keine
Wenn möglich, sollten Sie dem Antrag einen Nachweis für den Grund der beantragten Sperrung beilegen.