Kindergeld beantragen
Die Zahlung des Kindergeldes ist nicht von Ihrem Einkommen abhängig. Die Höhe ist nach der Anzahl Ihrer Kinder gestaffelt:
- für das erste und zweite Kind jeweils EUR 219,00,
- für das dritte Kind EUR 225,00 und
- für jedes weitere Kind EUR 250,00
Grundsätzlich haben Sie ab der Geburt Ihres Kindes bis zum 18. Geburtstag Anspruch auf Kindergeld. Auch danach kann ein Anspruch auf Kindergeld bestehen, maximal aber bis zum 25. Geburtstag:
- Kinder zwischen 18 bis 21 Jahre: Sie bekommen Kindergeld, wenn
- Ihr Kind nicht erwerbstätig ist und
- arbeitsuchend gemeldet ist.
- Kinder zwischen 18 und 25 Jahre: Sie bekommen Kindergeld, wenn
- Ihr Kind sich in einer Ausbildung (Schule/ Beruf/ Studium) befindet,
- Ihr Kind sich in einer maximal vier Monate dauernden Übergangszeit befindet, beispielsweise zwischen Schulabschluss und Berufsausbildung oder einem anerkannten Freiwilligendienst.
- Ihr Kind seine Ausbildung nicht beginnen oder fortsetzen kann, weil es keinen Ausbildungsplatz gefunden hat.
- Ihr Kind einen anerkannten Freiwilligendienst absolviert.
- Wenn Ihr Kind bereits eine erstmalige Berufsausbildung abgeschlossen hat, sich aber beispielsweise weiterhin in einer Ausbildung befindet und bis zu 20 Wochenstunden arbeitet.
Wenn Ihr Kind eine Behinderung hat und sich nicht alleine finanziell versorgen kann, steht Ihnen auch nach dem 25. Geburtstag Ihres Kindes Kindergeld zu. Die Behinderung muss aber schon vor dessen 25. Geburtstag eingetreten und ursächlich dafür sein, dass sich Ihr Kind nicht alleine finanziell versorgen kann.
Das Kindergeld wird an Sie ausgezahlt, wenn Ihr Kind in Ihrem alleinigen Haushalt lebt. Lebt das Kind mit beiden Eltern zusammen, können Sie gemeinsam bestimmen, wer von Ihnen das Kindergeld erhalten soll.
Servicenummer der Familienkasse:
- 0800 4 5555 30 (kostenfrei)
- Aus dem Ausland: +49 911 12031010 (gebührenpflichtig)
- Montag – Freitag 8 bis 18 Uhr
Ablauf
Wenn Sie den Antrag schriftlich per Post stellen möchten:
- Verwenden Sie bitte für Ihren Antrag die Vordrucke, die Sie bei Ihrer zuständigen Familienkasse oder im Internet unter www.familienkasse.de bekommen.
- Die Familienkasse teilt Ihnen per Post mit, ob Sie Anspruch auf Kindergeld haben.
- Wenn Ihr Antrag genehmigt wurde, zahlt die Familienkasse Ihnen das Kindergeld monatlich aus.
- Wenn Sie im öffentlichen Dienst arbeiten oder Versorgungsbezüge beziehen, dann bekommen Sie das Kindergeld unter Umständen von Ihrem Dienstherren oder Arbeitgeber, sofern dieser nicht auf seine Sonderzuständigkeit verzichtet hat.
- Sie müssen Ihrer Familienkasse sofort mitteilen, wenn sich bei Ihnen etwas ändert, das sich auf das Kindergeld auswirken könnte (z. B. Kind bricht Schulausbildung ab, Sie oder ein anderer Elternteil nehmen eine Erwerbstätigkeit im Ausland auf).
Wenn Sie den Antrag online stellen möchten:
- Gehen Sie auf die Internetseite der Familienkasse, wählen Sie den für sie passenden Bereich aus und folgen Sie den Anweisungen.
- Reichen Sie die geforderten Unterlagen per Post ein.
- Die Familienkasse teilt Ihnen per Post mit, ob Sie Anspruch auf Kindergeld haben.
- Wenn Ihr Antrag genehmigt wurde, zahlt die Familienkasse Ihnen das Kindergeld monatlich aus.
- Wenn Sie im öffentlichen Dienst arbeiten oder Versorgungsbezüge beziehen, dann bekommen Sie das Kindergeld unter Umständen von Ihrem Dienstherren oder Arbeitgeber, sofern dieser nicht auf seine Sonderzuständigkeit verzichtet hat. Den Antrag müssen Sie in diesem Fall auch bei Ihrem Dienstherren oder Arbeitgeber einreichen.
- Sie müssen Ihrer Familienkasse sofort mitteilen, wenn sich bei Ihnen etwas ändert, das sich auf das Kindergeld auswirken könnte.
Fristen
Keine
Nach Antragseingang erhalten Sie das Kindergeld rückwirkend höchstens für die letzten sechs Monate.
Kosten
keine
Rechtsgrundlage
- § 32 Einkommensteuergesetz (EStG)
- § 62 Einkommensteuergesetz (EstG) (Anspruchsberechtigte)
- § 63 Einkommensteuergesetz (EstG) (Kinder)
- § 66 Einkommensteuergesetz (EstG) (Höhe des Kindergeldes, Zahlungszeitraum)
Voraussetzungen
Voraussetzungen, die für Sie als Eltern gelten:
- Sie sind in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig oder werden so veranlagt. Dies gilt auch für Staatangehörige der EU, des EWR oder der Schweiz. Ein inländischer Wohnsitz ist nicht zwingend erforderlich.
- Sie sind zwar nicht Staatsbürger der EU, des EWR oder der Schweiz, aber besitzen eine gültige Niederlassungserlaubnis oder einen bestimmten anderen Aufenthaltstitel, der zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder
- Sie sind rechtskräftig anerkannter Flüchtling oder asylberechtigt.
Voraussetzungen, die für Ihr Kind gelten:
- Ihr Kind muss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland oder in einem anderen EU- beziehungsweise EWR-Staat oder der Schweiz haben.
- Eventuell haben Sie auch dann Anspruch auf Kindergeld, wenn Ihr Kind zwar in einem Haushalt in der EU, der EWR oder der Schweiz lebt, beispielsweise Sie oder der andere Elternteil aber in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder so veranlagt wird.
Zuständigkeit
Familienkasse bei der Bundesagentur für Arbeit
Wenn Sie im öffentlichen Dienst arbeiten: die für Sie zuständige Familienkasse des öffentlichen Dienstes oder an die Bezügestelle Ihres Dienstherrn bzw. Arbeitgebers.
Erforderliche Unterlagen
- Die Steuer-Identifikationsnummer des Kindes oder der Kinder,
- die Steuer-Identifikationsnummer des Elternteils, der das Kindergeld beantragt, und
- eventuell zusätzliche Unterlagen (beispielsweise Geburtsurkunde, Nachweis der Schul-/ Berufsausbildung des Kindes, Schwerbehindertenausweis)
Formulare dieses Verfahrens
Lebenslagen dieses Verfahrens
- Adresse ändern
- Agentur für Arbeit
- Checkliste zum Umzug
- Ein Baby und selbst noch ein Kind?
- Erleichterungen und Hilfen
- Familienleistungen
- Finanzielle Hilfen - Studium
- Finanzielle Hilfen für Familien
- Finanzielle Hilfen und Rente
- Finanzielle Hilfen und sonstige Angebote
- Rechte und Pflichten der Adoptiveltern
- Soziale Fragen
- Steuerliche Vergünstigungen für Familien
- Unterstützung für Pflegeeltern