Land- und Forstwirtschaft - Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit anzeigen
Sie müssen die Aufnahme einer selbständigen land- oder forstwirtschaftlichen Tätigkeit bei Ihrer Gemeinde- oder Stadtverwaltung anzeigen. Eine Gewerbeanmeldung ist für einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb nicht nötig.
Ablauf
Die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft müssen Sie der zuständigen Stelle schriftlich anzeigen. Diese informiert Ihr zuständiges Finanzamt über die Aufnahme der Erwerbstätigkeit.
Vom Finanzamt erhalten Sie einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung. Sie können diesen auch herunterladen. Den Fragebogen schicken Sie ausgefüllt und unterschrieben mit den erforderlichen Unterlagen an das Finanzamt zurück.
Fristen
innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit
Kosten
keine
Rechtsgrundlage
§ 13 Einkommensteuergesetz (EStG) (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft)
§ 138 Abgabenordnung (AO) (Anzeigen über die Erwerbstätigkeit)
Voraussetzungen
Voraussetzung ist, dass eine Erwerbstätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft nach § 13 Einkommensteuergesetz (EStG) vorliegt. Dazu gehören unter anderem:
- Landwirtschaft
- Forstwirtschaft
- Weinbau
- Gartenbau
- im begrenzten Umfang Tierzucht und Tierhaltung
- Jagd (im Zusammenhang mit einem Land-/Forstwirtschaftsbetrieb)
- land- und forstwirtschaftlicher Nebenbetrieb
Zuständigkeit
die Gemeinde-/Stadtverwaltung, in deren Gebiet der Sitz Ihres Land- oder Forstwirtschaftsbetriebes liegt
Erforderliche Unterlagen
Nachweise der beruflichen Tätigkeit und der Gründung (wenn vorhanden Verträge beifügen)
Erkundigen Sie sich bei Ihrem Finanzamt, ob in Ihrem Fall weitere Nachweise und Unterlagen erforderlich sind.