Öffentliche und nicht-öffentliche Stellen speichern personenbezogene Daten. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie die Korrektur dieser in einer Datei gespeicherten Daten verlangen.

Sind bei öffentlichen Stellen personenbezogene Daten in Akten falsch, können Sie verlangen, dass die speichernde Stelle dies vermerkt oder kennzeichnet.

Hinweis: Sie haben nur in bestimmten Fällen einen Anspruch auf Berichtigung:

  • gegenüber dem Landtag: nur soweit er in Verwaltungsangelegenheiten tätig wird
  • gegenüber dem Rechnungshof und den staatlichen Rechnungsprüfungsämtern: nur außerhalb ihrer Prüfungstätigkeiten
  • gegenüber dem Südwestrundfunk: nur außerhalb des journalistisch-redaktionellen Bereichs

Hinweis: Unter Umständen reicht es auch aus, wenn die speichernde Stelle eine Gegendarstellung der betroffenen Person beifügt.

Ablauf

Die zuständige Stelle muss die Daten in der Regel von sich aus berichtigen. Ein Antrag hat daher nur Anstoßfunktion. Sie können die Korrektur formlos, schriftlich, mündlich, telefonisch oder elektronisch bei der speichernden Stelle beantragen.

Tipp: Sie können sich auch gleich oder bei (teilweiser) Ablehnung Ihres Antrags an die zuständige Datenschutzkontrollstelle wenden.

Hinweis: Die zuständige Stelle muss die Datenempfänger in bestimmten Fällen darüber benachrichtigen, z.B. um Ihre schutzwürdigen Interessen zu wahren.

Fristen

keine

Im Ihrem Interesse sollten Sie die Berichtigung sofort beantragen, sobald Sie die falschen Daten entdeckt haben.

Kosten

keine

Voraussetzungen

Die gespeicherten personenbezogenen Daten sind falsch.

Zuständigkeit

Erforderliche Unterlagen

keine

Wenn möglich, sollten Sie dem Antrag einen Nachweis für den Grund der beantragten Berichtigung beilegen.

Lebenslagen dieses Verfahrens