Arbeitsgelegenheit annehmen
Die Agentur für Arbeit kann eine Vereinbarung zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt mit Ihnen abschließen (Eingliederungsvereinbarung). Darin legt sie zusammen mit Ihnen die für Sie geeigneten Maßnahmen zur Eingliederung fest. Ein Teil davon kann auch sein, eine Arbeitsgelegenheit anzunehmen.
Mit den Arbeitsgelegenheiten sollen zusätzliche öffentliche Aufgaben erledigt werden, die ohne diese Arbeitskräfte nicht zu leisten wären. Sie selbst können
- berufliche Erfahrungen sammeln,
- Ihre Kenntnisse erweitern,
- soziale Kontakte knüpfen und
- sich nach langer Arbeitslosigkeit wieder an den Rhythmus eines festen Arbeitstages gewöhnen.
Dadurch wird es für Arbeitgeber attraktiver, Sie einzustellen.
Während Sie an einer Arbeitsgelegenheit teilnehmen, erhalten Sie keinen Arbeitslohn, sondern eine Entschädigung für den Mehraufwand.
Hinweis: Wenn Sie eine Arbeitsgelegenheit annehmen, erhalten Sie weiterhin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Sie bleiben auch kranken- und pflegeversichert. Die Mehraufwandsentschädigung wird nicht auf das Arbeitslosengeld II angerechnet.
Arbeitsgelegenheiten gibt es beispielsweise bei Gemeinden, Vereinen, Kirchen oder Wohlfahrtsverbänden. Arbeitsgelegenheiten dürfen
- den Wettbewerb nicht verzerren,
- keine regulären Beschäftigungsverhältnisse verdrängen oder
- die Entstehung solcher Beschäftigungen nicht verhindern.
Das Jobcenter entscheidet über die
- wöchentliche Arbeitszeit,
- Dauer und
- Zielsetzung der Arbeitsgelegenheit .
Es richtet sich dabei nach Ihren Fähigkeiten und Bedürfnissen.
Kommt keine Eingliederungsvereinbarung zustande, kann das Jobcenter Sie auch verpflichten, an einer Arbeitsgelegenheit teilzunehmen, sofern es Ihnen zumutbar ist. Grundsätzlich gilt jede Arbeit als zumutbar, wenn kein wichtiger Grund entgegensteht.
Ablauf
Die zuständige Stelle vermittelt Sie aufgrund der mit Ihnen getroffenen Eingliederungsvereinbarung in eine passende Arbeitsgelegenheit.
Achtung: Verweigern Sie eine zumutbare Arbeitsgelegenheit, kann die zuständige Stelle Ihr Arbeitslosengeld II kürzen.
Rechtsgrundlage
- § 16d Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) (Arbeitsgelegenheiten)
- § 31 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) (Absenkung und Wegfall des Arbeitslosengeldes II)
Voraussetzungen
Sie bekommen Arbeitslosengeld II.
Hinweis: Arbeitsgelegenheiten werden nur unter folgenden Voraussetzungen eingesetzt:
- Sie können nicht regulär beschäftigt oder ausgebildet werden.
- Eine Qualifizierung, z.B. die Teilnahme an einer Weiterbildung oder andere Eingliederungsinstrumente, könnte Ihre Aussichten auf reguläre Beschäftigung nicht verbessern.
Zuständigkeit
für die Anerkennung und die Vermittlung: das örtlich zuständige Jobcenter
Erforderliche Unterlagen
Sollten Unterlagen nötig sein, informiert Sie das Jobcenter darüber.