Rente - Zeiten der Kindererziehung
Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung wirken sich nicht wie andere rentenrechtliche Zeiten direkt auf die Höhe der Rente aus.
Sie haben aber Bedeutung für
- die Erfüllung der Wartezeit für eine vorgezogene Rente (z.B. Altersrente für langjährig Versicherte oder besonders langjährige Versicherte),
- den Versicherungsschutz bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
- der Gutschrift an zusätzlichen Entgeltpunkten für Erziehende, die gleichzeitig mehrere Kinder erziehen,
- die Bewertung der beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten (z.B. Anrechnungszeiten),
- die Erhöhung der Mindestentgeltpunkte für Versicherte mit geringem Arbeitsentgelt, soweit es um die Frage geht, ob 35 Jahre an rentenrechtlichen Zeiten zusammenkommen.
Für die Zuordnung der Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung gelten in der Regel die Vorschriften wie für Kindererziehungszeiten.
Als Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung zählt die Zeit vom Tag der Geburt bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres des Kindes, wenn die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Kindererziehungszeit auch in dieser Zeit vorliegen. Für Selbstständige können Berücksichtigungszeiten nur angerechnet werden, wenn diese Zeiten auch Pflichtbeitragszeiten sind.
Hinweis: Bei zeitgleicher Erziehung mehrerer Kinder unter zehn Jahren endet die Berücksichtigungszeit spätestens zehn Jahre nach der Geburt des jüngsten Kindes.