Das Gericht bestellt einen Ergänzungspfleger, wenn das Kind zwar unter elterlicher Sorge oder Vormundschaft steht, aber die Eltern oder der Vormund  an der Besorgung bestimmter Angelegenheiten aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen verhindert sind.
Dies ist der Fall, wenn nur ein Teil der elterlichen Sorge ruht oder entzogen wird. Die Rechte und Pflichten des Pflegers werden bei der Bestellung auf diese Teile der Personensorge oder die Vermögenssorge beschränkt.

Steht die Vermögenssorge dem Pfleger und die Personensorge den Eltern oder einem Elternteil zu (oder umgekehrt), entscheidet das Familiengericht, wenn eine anstehende Entscheidung beide Bereiche betrifft und sich Pfleger und Eltern nicht einigen können.

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