Rechte beim Kauf einer mangelhaften Sache
Ist eine Sache, die Sie gekauft haben, mangelhaft, haben Sie folgende Rechte: Sie können
- zwischen Reparatur und Austausch der Sache wählen,
- vom Vertrag zurücktreten oder
- den Kaufpreis mindern.
Daneben können Sie Schadenersatz verlangen, wenn Sie nachweisen können, dass Ihnen ein Schaden entstanden ist.
Mangel
Eine Sache ist frei von Mängeln, wenn sie bei Übergabe die im Vertrag vereinbarten Eigenschaften hat. Sind die Eigenschaften nicht vereinbart, ist die Sache frei von Mängeln, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet. Ist weder eine Eigenschaftsvereinbarung getroffen noch eine Verwendung nach dem Vertrag vorausgesetzt, ist die Sache frei von Mängeln, wenn
- sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und
- eine Beschaffenheit aufweist,
- die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und
- die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.
Ein Sachmangel ist auch dann gegeben, wenn
- die vereinbarte Montage durch den Verkäufer unsachgemäß durchgeführt worden ist oder
- bei einer zur Montage bestimmten Sache die Montageanleitung mangelhaft ist, es sei denn, die Sache ist fehlerfrei montiert worden.
- der Verkäufer eine andere Sache oder eine zu geringe Menge liefert.
Kenntnis vom Mangel beim Vertragsschluss
Wenn Sie den Mangel einer Sache bei Vertragsschluss kennen, können Sie den Mangel später nicht geltend machen. Ist Ihnen als Käufer ein Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, können Sie Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn der Verkäufer
- den Mangel arglistig verschwiegen oder
- eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
Sie müssen beim Kauf einer Sache ein bestimmtes Maß an Sorgfalt beachten, von Ihnen wird ein Mindestmaß an Aufmerksamkeit verlangt.
Besonderheiten
Die Haftung des Verkäufers für einen Mangel kann vertraglich ausgeschlossen oder beschränkt werden. Besonderes gilt beim Verbrauchsgüterkauf, das heißt dem Kauf beweglicher Sachen zwischen Unternehmer und Verbraucher. Der Verkäufer kann sich auf den Haftungsausschluss nicht berufen, wenn er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen hat.
Reparatur und Austausch
Liegt ein behebbarer Sachmangel vor, können Sie von dem Verkäufer
- die Beseitigung des Mangels (Reparatur) oder
- Lieferung einer mangelfreien Sache (Austausch) verlangen.
Von bestimmten Ausnahmen abgesehen, müssen Sie dem Verkäufer dafür eine angemessene Frist setzen. Lässt dieser die Frist ungenutzt verstreichen, können Sie von dem Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern beziehungsweise Schadenersatz verlangen.
Der Verkäufer kann die von Ihnen gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn diese mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.
Hinweis: Sie sind nicht verpflichtet, dem Verkäufer eine Frist zu setzen, wenn
- der Verkäufer Reparatur oder Austausch verweigert oder
- beides für Sie unzumutbar ist oder
- beides fehlgeschlagen ist. Austausch oder Reparatur gelten in der Regel nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen.
Rücktritt vom Vertrag und Kaufpreisminderung
Unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen können Sie den Kaufpreis mindern oder vom Kaufvertrag zurücktreten.
Schadenersatz
Ist eine Kaufsache mangelhaft, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen von dem Verkäufer Ersatz
- für entstandene Schäden (z.B. Gutachterkosten, Schäden, die der mangelhafte Kaufgegenstand an Ihrem Eigentum verursacht hat) beziehungsweise
- für getätigte Aufwendungen (z.B. Transport- und Montagekosten) verlangen.
Ihre Ersatzansprüche können Sie auch dann geltend machen, wenn Sie den Kaufpreis mindern oder von dem Vertrag zurücktreten.
Ein Widerrufs- oder Rückgaberecht, bei dem Sie die Sache ohne Angabe von Gründen innerhalb einer bestimmten Frist dem Verkäufer zurückgeben können, besteht bei einem Haustürgeschäft oder einem Fernabsatzvertrag nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften.
Garantie
Wenn der Verkäufer oder eine Garantie (nicht zu verwechseln mit Gewährleistung, siehe oben) für die Eigenschaft oder Haltbarkeit der Sache übernimmt, stehen Ihnen als Käufer weitere Rechte zu. Dies gilt auch für die Garantie eines Dritten, beispielsweise des Herstellers. Die Bedingungen, unter denen Sie diese Rechte geltend machen können, ergeben sich aus der Garantieerklärung und der einschlägigen Werbung.
Tipp: Bewahren Sie immer den Kassenbon auf. Damit können Sie nachweisen, dass, wann und bei wem Sie eine Sache gekauft haben.
Für den Verbrauchsgüterkauf gelten unter anderem noch folgende zusätzliche Regelungen:
Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten, nachdem Sie eine Sache gekauft und mitgenommen haben, ein Mangel, wird vermutet, dass die Sache bereits bei Mitnahme mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar. Der Verkäufer muss beweisen, dass der Mangel erst später entstanden ist.
Wird Ihnen im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufs eine zusätzliche Garantie gewährt, müssen die Garantieerklärungen einfach und verständlich abgefasst sein. Sie müssen folgendes enthalten:
- einen Hinweis auf Ihre gesetzlichen Rechte als Verbraucher sowie darauf, dass diese Rechte durch die Garantie nicht eingeschränkt werden,
- den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Name und Anschrift des Garantiegebers.
Die Garantieverpflichtung gilt auch, wenn eine der genannten Anforderungen nicht erfüllt ist.