Um Sie als Nichtraucher vor den gesundheitlichen Risiken des Rauchens zu schützen, gibt es eine Reihe von gesetzlichen Maßnahmen.

Rauchverbote

Es gelten Rauchverbote in folgenden Einrichtungen:

  • Schulen, auch solche in privater Trägerschaft
  • Jugendhäuser
  • Kindertageseinrichtungen
  • Behörden, Dienststellen und sonstige Einrichtungen des Landes und der Kommunen (z.B. Hochschulen, Gerichte, Theater, Museen, Sport- und Mehrzweckhallen)
  • Krankenhäuser, Pflege- und Rehabilitationseinrichtungen
  • Gaststätten

Ausnahmen:

  • In Gaststätten ist beispielsweise das Rauchen in vollständig abgetrennten Nebenräumen erlaubt, wenn diese in deutlich erkennbarer Weise als Raucherräume gekennzeichnet sind und die Belange des Nichtraucherschutzes dadurch nicht beeinträchtigt werden.
  • Diskothekenbetreiber dürfen separate und entsprechend gekennzeichnete Raucherräume einrichten, wenn der dafür vorgesehene Raum keine Tanzfläche hat und der Zutritt zur Diskothek nur für volljährige Gäste erlaubt ist.
  • In Gaststätten unter 75 Quadratmetern Größe, die über keinen Nebenraum verfügen, darf der Betreiber das Rauchen erlauben,
    • wenn gleich am Eingang deutlich darauf hingewiesen wird,
    • nur volljährige Gäste die Gaststätte betreten dürfen und
    • keine oder lediglich kalte Speisen einfacher Art angeboten werden.
  • Ausgenommen vom Rauchverbot sind auch Festzelte, die Außengastronomie sowie das gastronomische Reisegewerbe.

In zahlreichen Unternehmen gelten generelle Rauchverbote oder es darf nur in bestimmten Bereichen geraucht werden. Sonderregelungen gelten auch für den Bahn- und den Flugverkehr einschließlich der Bahnhöfe und Flughäfen.

Verkaufsverbot von Tabakerzeugnissen an Jugendliche

Das Jugendschutzgesetz verbietet es, Tabakerzeugnisse an Kinder und Jugendliche zu verkaufen.

Verpflichtende Gesundheitswarnhinweise auf Zigarettenpackungen

Hersteller müssen sowohl auf der Vorder- als auch auf der Rückseite sowie auf Außenverpackungen (z.B. auf Zigarettenstangen) Warnhinweise über die gesundheitsschädlichen Auswirkungen des Rauchens anbringen (z.B. "Rauchen kann tödlich sein.").

Werbeeinschränkungen und -verbote

Der auf Zigarettenpackungen angegebene Nikotinwert sagt nichts darüber aus, wie viel Nikotin wirklich von einem einzelnen Raucher in den Körper aufgenommen wird. Das hängt beispielsweise mit der Inhalationsdauer zusammen, aber auch damit, wie oft und wie stark jemand an einer Zigarette zieht.

Begriffe wie "leicht", "ultra leicht", "light" sind sowohl in der Werbung als auch im Markennamen der Zigaretten verboten. Grund dafür ist, dass diese Begriffe den falschen Eindruck erwecken, dass manche Produkte weniger schädlich beziehungsweise schädlicher als andere seien. Außerdem dürfen keine Werbeaussagen gemacht werden, die sich nicht durch Daten belegen lassen.

Verbote gibt es auch für Werbung, die besonders Jugendliche zum Rauchen anregt. In Kinos ist Tabakwerbung vor 18 Uhr verboten. Im Fernsehen und Hörfunk darf nicht für Tabakprodukte geworben werden.

Übergeordnete Lebenslagen