Krankenversicherung
Die Aufnahme in die Krankenversicherung erfolgt in der Schweiz nicht durch den Arbeitgeber, sondern muss von Ihnen selbst, innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Erwerbstätigkeit, organisiert werden.
Sie können sich von der Versicherungspflicht in der Schweiz befreien lassen, wenn Sie in Deutschland wohnen und dort einer Krankenversicherung angehören, die einen gleichwertigen Versicherungsschutz bietet. Dazu müssen Sie eine Befreiung bei der zuständigen Stelle beantragen. Sie sind an Ihre Wahl gebunden.
Hinweis: Wenn Sie zusätzlich auch an Ihrem Wohnsitz unselbständig erwerbstätig sind, unterliegen Sie insgesamt dem deutschen Sozialversicherungsrecht mit der Folge, dass Sie sich dann zwingend in Deutschland krankenversichern müssen.
Falls Sie in mehreren Ländern gleichzeitig erwerbstätig sind, beispielsweise bei Heimarbeit, sollten Sie sich auf jeden Fall beraten lassen.
In der Schweiz gibt es für Grenzgänger und Grenzgängerinnen mehrere anerkannte Krankenversicherungen. Sie können zwischen gesetzlichen und privaten Krankenversicherungen wählen. Neben der Grundversicherung gibt es verschiedene Zusatzversicherungen, die Sie abschließen können.
Sie müssen in der Schweiz jedes Ihrer nicht erwerbstätigen Familienmitglieder separat versichern. Sie können stattdessen auch Ihre Familienmitglieder in Deutschland freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse versichern.
Wenn Sie in der Schweiz krankenversichert sind, dürfen Sie sich in beiden Ländern behandeln lassen. In der Schweiz mitversicherte Angehörige können sich nur im Land des Wohnsitzes behandeln lassen.
Hinweis: Gleiches gilt, wenn Sie sich in Deutschland versichern.
Arbeitslose Grenzgänger und Grenzgängerinnen, die im Land ihres Wohnsitzes Arbeitslosengeld erhalten, sind dort krankenversichert. Rentner oder Rentnerinnen sind üblicherweise ebenfalls im Land ihres Wohnsitzes versichert, wenn sie auch eine Teilrente aus ihrem Wohnsitzland erhalten.