Finanzielle Entschädigung - Vormund und Betreuer
Die Vormundschaft und die rechtliche Betreuung sind grundsätzlich ein Ehrenamt.
Ersatz der Aufwendungen - Vormund
Ehrenamtlich tätige Vormünder haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Vergütung, sondern einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen. Stattdessen können sie auch eine pauschale Aufwandsentschädigung geltend machen.
Ausnahmsweise kann ihnen eine Vergütung bewilligt werden, wenn Umfang und Schwierigkeit der vormundschaftlichen Geschäfte dies bei einem vermögenden Mündel rechtfertigen.
Wird die Vormundschaft ausnahmsweise berufsmäßig geführt, besteht ein Anspruch auf Vergütung nach dem Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz.
Ersatz der Aufwendungen - Betreuer
Der ehrenamtliche Betreuer erhält Ersatz seiner notwendigen Aufwendungen und auf Verlangen einen Vorschuss. Er kann seine Aufwendungen einzeln abrechnen oder eine pauschale Aufwandsentschädigung verlangen.
Ausnahmsweise kann der ehrenamtliche Betreuer eine Vergütung erhalten, wenn der Umfang, die Schwierigkeit und die Bedeutung der Betreuung es rechtfertigen und der Betreute nicht mittellos ist.
Wenn die Betreuung nicht durch einen ehrenamtlichen Betreuer geführt werden kann, wird ein Berufsbetreuer eingesetzt. Berufsbetreuer haben einen Anspruch auf Vergütung.
Sonstige Hilfen
Der Vormund kann Beratungsleistungen und wenn erforderlich weitergehende Hilfen zur Erziehung des zuständigen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt) in Anspruch nehmen. Dies kann er als Inhaber der elterlichen Sorge statt der Eltern tun.