Eich- und Beschusswesen
Der Käse, den Sie an der Käsetheke kaufen, das Benzin für Ihr Auto, Ihr Elektrizitätsverbrauch und Ihre Fahrgeschwindigkeit im Straßenverkehr haben eine Gemeinsamkeit: Sie werden mit Geräten abgewogen beziehungsweise gemessen.
Bevor Messgeräte eingesetzt werden, müssen sie ein Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen haben. Danach werden sie in regelmäßigen Abständen geeicht. Bei der Eichung werden sie daraufhin überprüft, ob sie die Bauvorschriften einhalten und ob ihre Anzeige richtig ist, also innerhalb der "Eichfehlergrenze" liegt.
Der Zweck der Eichpflicht besteht darin,
- den Verbraucher beim Erwerb messbarer Güter und Dienstleistungen zu schützen,
- im Interesse eines lauteren Handelsverkehrs die Voraussetzungen für richtiges Messen im geschäftlichen Verkehr zu schaffen,
- die Messsicherheit im Gesundheitsschutz, Arbeitsschutz, Umweltschutz und ähnlichen Bereichen des öffentlichen Interesses zu gewährleisten und
- das Vertrauen in amtliche Messungen zu stärken.
Wenn Sie den Verdacht haben, dass nicht geeichte Messgeräte im geschäftlichen Verkehr verwendet werden oder dass Messungen stark abweichen, können Sie sich bei dem zuständigen Eichamt beschweren. Dorthin können Sie sich auch wenden, wenn Sie den Verdacht hegen, dass Fertigpackungen unterfüllt sind.
Wird bei der Reparatur eines Messgeräts der Haupt- oder Sicherungsstempel verletzt, erlischt die Gültigkeitsdauer der Eichung. Nicht immer ist es möglich, das Gerät sofort zu eichen. Aus diesem Grund kann das Eichamt Betriebe, die geeichte Messgeräte instand setzen, ermächtigen, die Messgeräte zu kennzeichnen. Mit dem Instandsetzerkennzeichen kann das Messgerät weiterhin im geschäftlichen Verkehr eingesetzt werden.
Hinweis: Sollten Sie Gewichte benötigen, können Sie diese beim Eichamt ausleihen.