Corona - Aufenthalt im öffentlichen Raum und Versammlungen
Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands gestattet.
Zu anderen Personen ist im öffentlichen Raum, wo immer möglich, ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.
Verboten im nichtöffentlichen Raum sind Ansammlungen von mehr als fünf Personen.
Verboten sind auch weiterhin:
- Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen,
- Angebote von Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich,
- alle sonstigen Veranstaltungen.
Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen
Veranstaltungen und sonstige Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften sind verboten.
Als Ausnahmen sind zulässig:
- unaufschiebbare religiöse Zeremonien, wie gegebenenfalls Taufen und Eheschließungen, im engsten Familien- und Freundeskreis mit nicht mehr als fünf teilnehmenden Personen,
- Gottesdienste im kleinsten Rahmen zur Aufzeichnung und medialen Verbreitung,
- Gottesdienste, an denen ausschließlich in häuslicher Gemeinschaft, wie beispielsweise in Klosterkonventen, lebende Mitglieder religiöser Gemeinschaften teilnehmen,
- Erd- und Urnenbestattungen sowie Totengebete im engsten Familien- und Freundeskreis, wenn diese Feiern unter freiem Himmel mit nicht mehr als zehn teilnehmenden Personen stattfinden,
- rituelle Leichenwaschungen, soweit sie in den dafür vorgesehenen spezialisierten Einrichtungen unter Wahrung der maßgeblichen hygienischen Standards und durch dafür ausgebildete Personen vorgenommen werden; die Teilnahme weiterer Personen bleibt untersagt.
Bei Aufbahrungen in Leichenhallen und ähnlichen Einrichtungen ist eine Besichtigung der Leiche durch mehrere Personen gleichzeitig untersagt.
An allen Veranstaltungen müssen die beteiligten Personen die Maßnahmen zum Infektionsschutz einhalten.