Corona - Einschränkungen für Betriebe und Einrichtungen
Folgende Einrichtungen sind bis zum 19. April 2020 geschlossen:
- Kultureinrichtungen jeglicher Art, insbesondere Museen, Theater, Schauspielhäuser, Freilichttheater,
- Bildungseinrichtungen jeglicher Art, insbesondere Akademien, Fortbildungseinrichtungen, Volkshochschulen, Musikschulen und Jugendkunstschulen,
- Kinos,
- Schwimm- und Hallenbäder, Thermal- und Spaßbäder, Saunen,
- alle öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten, insbesondere Fitnessstudios sowie Tanzschulen, und ähnliche Einrichtungen, Sportboothäfen, soweit nicht die Benutzung zur unaufschiebbaren Sicherung der Boote vor Verlust oder Beschädigung, zum Ein- und Auswassern, zur Aufrechterhaltung der beruflichen Bootsnutzung (z.B. Berufsfischerei) oder zur Ausübung beruflicher Tätigkeiten auf dem Gelände (z.B. Bootsarbeiten durch Gewerbetreibende) erforderlich ist,
- Jugendhäuser,
- öffentliche Bibliotheken,
- Vergnügungsstätten, insbesondere Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen,
- Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen; untersagt ist auch jede sonstige Ausübung des Prostitutionsgewerbes im Sinne von § 2 Absatz 3 des Prostituiertenschutzgesetzes,
- Gaststätten und ähnliche Einrichtungen wie Cafés, Eisdielen, Bars, Shisha-Bars, Clubs, Diskotheken und Kneipen,
- Messen, Ausstellungen, Freizeit- und Tierparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (auch außerhalb geschlossener Räume), Spezialmärkte und ähnliche Einrichtungen,
- alle weiteren Verkaufsstellen des Einzelhandels, die nicht zu den in Absatz 3 genannten Einrichtungen gehören, insbesondere Outlet-Center,
- öffentliche Spiel- und Bolzplätze
- Frisöre, Tattoo-/Piercing-Studios, Massagestudios, Kosmetikstudios, Nagelstudios, Studios für kosmetische Fußpflege sowie Sonnenstudios,
- Beherbergungsbetriebe, Campingplätze und Wohnmobilstellplätze; eine Beherbergung darf ausnahmsweise zu geschäftlichen, dienstlichen oder, in besonderen Härtefällen, zu privaten Zwecken erfolgen und
- Betrieb von Reisebussen im touristischen Verkehr.
Zahnärztliche Behandlungen (Oralchirurgie, Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, Kieferorthopädie) sind nur bei akuten Erkrankungen oder im Notfall zulässig.
Geöffnet bleiben:
- der Einzelhandel für Lebensmittel und Getränke einschließlich Bäckereien, Metzgereien mit Ausnahme von reinen Wein- und Spirituosenhandlungen,
- Wochenmärkte und Hofläden einschließlich mobiler Verkaufsstellen für landwirtschaftliche Produkte,
- Abhol- und Lieferdienste einschließlich solche des Online-Handels,
- Außer-Haus-Verkauf von Gaststätten,4a. Kantinen für Betriebsangehörige oder Angehörige öffentlicher Einrichtungen, wobei § 1 Absatz 4 Satz 5 entsprechende Anwendung findet,
- Ausgabestellen der Tafeln,
- Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Hörgeräteakustiker, Optiker und Praxen für die medizinische Fußpflege,6a. Einzelhändler für Gase, insbesondere für medizinische Gase,
- Tankstellen,
- Banken und Sparkassen sowie Servicestellen von Telekommunikationsunternehmen,
- Reinigungen und Waschsalons,9a. Einrichtungen des Polizeivollzugsdienstes, die zu Übungs- und Ausbildungszwecken sowie zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs erforderlich sind,
- der Zeitschriften- und Zeitungsverkauf,
- Raiffeisenmärkte und Landhandel,
- Verkaufsstätten für Bau-, Gartenbau- und Tierbedarf und
- der Großhandel.
- Die nach der Corona-Verordnung zulässige Öffnung an Sonn- und Feiertagen gilt nicht für Karfreitag und Ostersonntag.
Besonderheiten gelten für Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 5 IfSG sowie teilstationäre Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf oder mit Behinderungen einschließlich Kurzzeitpflege