Beendigung des Aufenthalts
Ein Ausländer, der nicht Bürger eines EU-Staates ist, ist zur Ausreise aus dem Bundesgebiet verpflichtet, wenn er den erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt beziehungsweise ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht.
Das Erlöschen eines Aufenthaltstitels kann beispielsweise in Betracht kommen, wenn
- der Aufenthaltstitel (Visum, Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis) abgelaufen ist, widerrufen oder zurückgenommen wurde,
- die Geltungsdauer des Aufenthaltstitels verkürzt wurde,
- eine im Aufenthaltstitel enthaltene auflösende Bedingung eingetreten ist,
- sich der Ausländer ununterbrochen länger als sechs Monate im Ausland aufgehalten hat oder zu einem nicht nur vorübergehenden Zweck ausgereist ist,
- die Ausweisung verfügt wurde,
- eine Abschiebungsanordnung nach § 58a Aufenthaltsgesetz bekannt gegeben wurde.
Der ausreisepflichtige Ausländer hat das Bundesgebiet unverzüglich oder, wenn ihm eine Ausreisefrist gesetzt ist, bis zum Ablauf der Frist zu verlassen. Durch die Einreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen anderen Schengen-Staat genügt der Ausländer seiner Ausreisepflicht nur, wenn ihm Einreise und Aufenthalt dort erlaubt sind. Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist. Die Ausreisefrist kann unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls angemessen verlängert werden oder für einen längeren Zeitraum festgesetzt werden. Die Ausreisefrist wird unterbrochen, wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder Abschiebungsandrohung entfällt.
Kommt der Ausländer der Ausreisepflicht nicht innerhalb der Ausreisefrist freiwillig nach und liegt kein Abschiebungsverbot oder inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis vor, ist er abzuschieben. In gesetzlich bestimmten Fällen kann gegen ihn Abschiebungshaft angeordnet werden. Ist die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich, ist die Abschiebung vorübergehend auszusetzen (Duldung), sofern keine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen erteilt wird. Zudem kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern.
Die Abschiebung bewirkt ebenso wie die Ausweisung oder die Zurückschiebung ein Einreise- und Aufenthaltsverbot, das bei Drittstaatsangehörigen von Amts wegen auf höchstens fünf Jahre befristet wird. Die Befristung kann jedoch fünf Jahre überschreiten, wenn Drittstaatsangehörige eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit darstellen. Bei Unionsbürgern wird das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf Antrag im Regelfall ab dem Zeitpunkt der Ausreise befristet.
Unionsbürger und Familienangehörige, die nicht Unionsbürger sind, sind ausreisepflichtig, wenn die Ausländerbehörde festgestellt hat, dass das Recht auf Einreise und Aufenthalt nicht besteht. Familienangehörige, die nicht Unionsbürger sind, sind ausreisepflichtig, wenn die Ausländerbehörde die Aufenthaltskarte oder Daueraufenthaltskarte widerrufen oder zurückgenommen hat.