Ausweisung von Ausländern
Die Gründe für eine Ausweisung von Ausländern sind unterschiedlicher Art und im Aufenthaltsgesetz abschließend geregelt.
Vielfach geht es um Rechtsverstöße, die vom Ausländer begangen wurden und gegen ihn noch verwertbar sind. Die Ausweisung hat in erster Linie das Ziel, eine vom Ausländer ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder für sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland (z.B. Rauschgiftdelikte, illegale Einschleusung, Frauenhandel, Terroranschläge, Gewalt-, Sexual-, Waffen-, Trunkenheits- und Vermögensdelikte) abzuwehren. Wer Hass auf Menschen anderer Religionszugehörigkeit oder anderer ethnischer Gruppen schürt, einen anderen Menschen gewaltsam davon abhält, am Leben in Deutschland teilzunehmen oder jemanden dazu zwingt, gegen seinen Willen zu heiraten, stellt ebenfalls eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar.
Hinweis: Die Ausweisungstatbestände finden Sie in den Paragraphen 53, 54 und 55 des Aufenthaltsgesetzes.
Liegt ein Ausweisungsinteresse vor, führt dies jedoch nicht automatisch zur Ausweisung. Grundsätzlich genießen Ausländer einen gewissen Schutz vor der Ausweisung. Bestimmte Ausländergruppen (z.B. , Asylberechtigte, Konventionsflüchtlinge oder Ausländer, denen nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht) dürfen nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung aus dem Bundesgebiet ausgewiesen werden. Eine Schutzwirkung kann sich auch aus völkerrechtlichen Verträgen ergeben.
Aufgrund des Aufenthaltsgesetzes haben die obersten Landesbehörden (und bei Vorliegen eines Bundesinteresses auch das Bundesministerium des Innern) die Möglichkeit, aufgrund einer tatsachengestützten Gefahrenprognose eine sofort vollziehbare Abschiebungsanordnung ohne vorherige Ausweisung und Abschiebungsandrohung zur Abwehr einer besonderen Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr zu erlassen. Für eine Entscheidung über Rechtsbehelfe ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig. Der Ausländer hat innerhalb von sieben Tagen nach Bekanntgabe der Abschiebungsanordnung die Möglichkeit, einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zu stellen.
Die Ausweisung und die Abschiebung bewirken ebenso wie die Zurückschiebung ein Einreise- und Aufenthaltsverbot, das bei Drittstaatsangehörigen von Amts wegen auf höchstens fünf Jahre befristet wird. Die Befristung kann jedoch fünf Jahre überschreiten, wenn Drittstaatsangehörige beispielsweise eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit darstellen. Bei Unionsbürgern wird das Einreise- und Aufenthaltsverbot von Amts wegen im Regelfall ab dem Zeitpunkt der Ausreise befristet.
Unionsbürger können nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU nicht mehr ausgewiesen werden. Bei ihnen kann aber der Verlust des Freizügigkeitsrechts aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit festgestellt werden. Hierzu muss eine Wiederholungsgefahr in Bezug auf eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, vorliegen. Ist der Verlust des Freizügigkeitsrechts festgestellt, ist der Unionsbürger zur Ausreise verpflichtet. Familienangehörige, die nicht Unionsbürger sind, sind ausreisepflichtig, wenn festgestellt wurde, dass das Recht auf Einreise und Aufenthalt nicht besteht. Wird der Ausreisepflicht nicht freiwillig nachgekommen, sind auch Unionsbürger und ihre Familienangehörigen abzuschieben.