Arbeitsrecht
Wenn Sie als Grenzgänger oder Grenzgängerin in Deutschland arbeiten, besteht im Prinzip freie Rechtswahl auf das anzuwendende Arbeitsrecht. Welches Recht angewendet wird, kann somit durch den Arbeitsvertrag bestimmt werden und sich auf den ganzen oder nur auf einen Teil des Arbeitsvertrags beziehen. Wird keine Rechtswahl getroffen, wird in der Regel das Recht des Staates angewendet, in dem der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin den Arbeitsort hat.
In Deutschland gibt es verschiedene Formen für Arbeitsverträge (z.B. befristete und unbefristete Arbeitsverträge). Arbeitsverträge bedürfen keiner Schriftform. In der Praxis wird allerdings überwiegend die schriftliche Form gewählt.
Die Kündigung eines Arbeitsvertrags muss schriftlich erfolgen. Damit eine Kündigung rechtlich gültig ist, müssen verschiedene gesetzliche und gegebenenfalls tarifvertragliche Regelungen beachtet werden. Der Arbeitgeber darf nicht willkürlich kündigen.
Die gesetzliche Höchstdauer der Arbeitszeit beträgt in Deutschland 48 Stunden pro Woche. Sie kann jedoch auf 60 Stunden verlängert werden, wenn sie innerhalb des Ausgleichszeitraums durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich nicht überschreitet. Es besteht ein gesetzlicher Anspruch auf vier Wochen (24 Arbeitstage) Urlaub. Diesen Angaben liegt eine Sechs-Tage-Woche zugrunde. Bei einer Fünf-Tage-Woche werden die Stunden und Urlaubstage proportional berechnet. Tarifverträge (TV) sehen häufig Urlaubszeiten von bis zu 30 Arbeitstagen vor. Je nach Branche beziehungsweise Tarifvertragszugehörigkeit kann es zu Abweichungen kommen.
Werden Angehörige pflegebedürftig, möchten Sie sich vielleicht auch als berufstätige Person für bestimmte Zeit selbst um die Betroffenen kümmern. Sie haben unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf kurzzeitige Freistellung und auf Pflegezeit.